24.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil06.04.2011

Unzulässige Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei der Schüler­fahr­kos­te­n­er­stattungUnter­schiedliche Voraussetzungen für Koste­n­er­stattung stellen Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz dar

Die Bestimmungen zur Fahrkos­te­n­er­stattung für Schüler sind so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verstoßen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen.

Durch die Reform der gymnasialen Oberstufe (G8) beginnt die Oberstufe (Sekundarstufe II) an Gymnasien - anders als an Gesamtschulen - bereits mit der Klasse 10. Nach der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung erhalten Oberstu­fen­schüler erst dann eine Fahrkos­te­n­er­stattung, wenn ihr Schulweg länger als 5 km ist. In der Sekundarstufe I beträgt die notwendige Mindestlänge lediglich 3,5 km.

Stadt lehnt Fahrkos­te­n­er­stattung ab

Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Sohn der Kläger die 10. Klasse eines Gymnasiums und wohnt ca. 4,5 km von seiner Schule entfernt. Die beklagte Stadt lehnte eine Fahrkos­te­n­er­stattung ab, da er der Sekundarstufe II angehöre und der Schulweg zu kurz sei.

Länge des Schulwegs muss auch für jüngste Schüler der jeweiligen Klassen noch zumutbar sein

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen beruht die Unterscheidung zwischen den Sekundarstufen darauf, welcher Schulweg Kindern zugemutet werden kann. Bei der Bemessung der Schulweglängen habe der Verord­nungsgeber neben finanz­po­li­tischen Erwägungen auf das körperliche Leistungs­vermögen der Schülerinnen und Schüler und etwaige Auswirkungen der Länge des Schulweges auf die eigentliche schulische Belastbarkeit in den jeweiligen Schulstufen abgestellt. Die Länge des Schulwegs sollte auch für die jüngsten Schüler der jeweiligen Klassen noch zumutbar sein.

Körperliches Leistungs­vermögen eines Gymnasiasten sollte nicht höher eingestuft werden als das eines gleichaltrigen Real- oder Gesamtschülers

Das Gericht schloss unabhängig von der in der Verordnung festgelegten Wegelänge aus, dass insbesondere das körperliche Leistungs­vermögen eines Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 10 höher einzustufen ist als das z. B. eines Real- oder Gesamtschülers der Jahrgangsstufe 10.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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