18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss28.09.2012

Stadt darf Recht­s­ex­tre­misten in Infor­ma­ti­o­ns­bro­schüre namentlich benennenRechts­s­taatliche Anforderungen an Sachlichkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit hoheitlicher Äußerungen ausreichend gewahrt

Die Stadt Dortmund darf in ihrer Infor­ma­ti­o­ns­bro­schüre "Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012" ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen und lehnte einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab die Stadt Dortmund im Jahr 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen Rechtsextremismus über die Koordi­nie­rungs­stelle für Vielfalt, Toleranz und Demokratie eine Studie über die Entwicklung der rechtsextremen Szene in der Stadt in Auftrag, deren Ergebnisse in der oben genannten Broschüre veröffentlicht wurden. Im Text wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit den "Autonomen Nationalisten" namentlich genannt und als "Anführer der Nationalen Front Eving", "lokaler Meinungsführer", als "Helfer" anderer Rechtsextremer und als "Neonazi" bezeichnet.

Eingriff in allgemeines Persön­lich­keitsrecht des Betroffenen rechtmäßig

Diese Äußerungen wertete das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen als Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zwar sei der Antragsteller dadurch in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht betroffen, dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, weil sich die Stadt bei der Veröffentlichung der Studie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechts­s­taat­lichen Anforderungen an die Sachlichkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit hoheitlicher Äußerungen gewahrt seien. Die streit­ge­gen­ständliche Studie betreffe das unmittelbare Umfeld der Gemein­de­ein­wohner, da sie zielgerichtet die Versuche rechtsextremer Gruppierungen untersucht, Einflusssphären zu gewinnen und lokale Räume im Alltag zu besetzen. Gegenstand der Studie sei nicht die zielgerichtete Beobachtung und Untersuchung verfas­sungs­feind­licher, verfas­sungs­ge­fähr­dender, sicher­heits­ge­fähr­dender oder geheim­dienst­licher Bestrebungen im Allgemeinen, die in die Zuständigkeit der Verfas­sungs­schutz­be­hörden falle, sondern die spezielle Untersuchung, wie sich das Phänomen des Recht­s­ex­tre­mismus auf örtlicher Ebene darstellt.

Namentliche Nennung nicht unver­hält­nismäßig

Die namentliche Nennung des Antragstellers sei, gemessen an dem Ziel der Veröf­fent­lichung, auch nicht unver­hält­nismäßig. Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichere die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollziehe. Der Antragsteller könne nicht mit Erfolg geltend machen, von dritter Seite negativ auf die Schrift angesprochen und beschimpft worden zu sein. Wer sich selbst in führender Funktion politisch betätige und mit seiner Überzeugung mehrfach selbst in die Öffentlichkeit getreten sei, der müsse im politischen Diskurs hinnehmen, mit seinen politischen Überzeugungen öffentlich identifiziert zu werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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