18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil19.03.2007

Namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen zulässigZulässige Meinung­s­äu­ßerung

Ein Autor darf in seinem Buch einen früheren Offizier der DDR-Grenztruppen namentlich nennen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser seine frühere Tätigkeit etwa durch Vorträge und Fernsehbeiträge bekannt gemacht hat. Mit dieser Entscheidung gab das Kammergerichts der Berufung des Autors Roman Grafe und seines Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin statt.

Die Berufungskläger waren im Februar 2006 von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin verurteilt worden, den Namen des Klägers weder im Zusammenhang mit dessen Funktion bei einem Grenzregiment der DDR noch im Zusammenhang mit den tödlichen Schüssen auf einen Flüchtenden oder im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Bundespolizei zu nennen. Der Autor hatte in seinem Buch "Deutsche Gerechtigkeit" erwähnt, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, zumal er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Autor dem Kläger seine frühere Stellung vorwirft und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiert, handele es sich um eine zulässige Meinung­s­äu­ßerung.

Bereits vorab hatte der 9. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe und ein entgegenstehen-des Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2006 geändert.

Der 9. Zivilsenat hält eine identi­fi­zierende Berich­t­er­stattung über den Rechtsstreit für zulässig, da das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anony­mi­täts­in­teresse des Klägers habe (Gesch.-Nr.: 9 U 88/06, Urteil vom 16.03.07).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des KG vom 19.03.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3974

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI