Die Berufungskläger waren im Februar 2006 von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin verurteilt worden, den Namen des Klägers weder im Zusammenhang mit dessen Funktion bei einem Grenzregiment der DDR noch im Zusammenhang mit den tödlichen Schüssen auf einen Flüchtenden oder im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Bundespolizei zu nennen. Der Autor hatte in seinem Buch "Deutsche Gerechtigkeit" erwähnt, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, zumal er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Autor dem Kläger seine frühere Stellung vorwirft und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiert, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
Bereits vorab hatte der 9. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe und ein entgegenstehen-des Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2006 geändert.
Der 9. Zivilsenat hält eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers habe (Gesch.-Nr.: 9 U 88/06, Urteil vom 16.03.07).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des KG vom 19.03.2007