21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss05.11.2021

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für Beamten auf Probe wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach festgestellten DrogenbesitzesÄrztliche Untersuchung zwecks Feststellung seiner Dienstfähigkeit

Verweigert ein Beamter auf Probe eine ärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nach dem bei ihm Drogen gefunden wurden, so kann dies ein sofortiges Verbot der Führung von Dienst­ge­schäften nach sich ziehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beamter auf Probe sollte sich im August 2021 mit Blick auf einen möglichen Drogenkonsum ärztlich untersuchen lassen. Kurz zuvor wurde bei ihm 7,17 g Marihuana und ,5 g Kokain aufgefunden. Da der Beamte auf Probe sich ärztlich nicht untersuchen ließ, sprach der Dienstherr mit sofortiger Wirkung das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aus. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz des Beamten.

Rechtmäßigkeit des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschied gegen den Beamten. Der Dienstherr habe gemäß § 39 BeamtStG das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aussprechen dürfen. Es habe ein zwingender dienstlicher Grund für das Verbot bestanden. Denn wegen des Besitzes der Drogen haben hinreichende Verdachts­momente für eine durch den Konsum von Betäu­bungs­mitteln sowie möglicherweise auch eine entsprechende Suchterkrankung begründete Dienst­un­fä­higkeit bestanden. Durch die Weigerung sich ärztlich untersuchen zu lassen habe die Frage des Betäu­bungs­mit­tel­konsums des Beamten bisher nicht geklärt werden können.

Keine Bedenken gegen Unter­su­chungs­a­n­ordnung

Bedenken gegen die Unter­su­chungs­a­n­ordnung hatte das Verwal­tungs­gericht nicht. Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgabe nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind. Bestehen zudem Zweifel an der Dienstfähigkeit, komme der Dienstherr mit der Unter­su­chungs­a­n­ordnung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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