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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.07.2018

Keine Einstellung in den Polizeidienst bei CannabiskonsumUmfassende Eignung des Bewerbers nicht gegeben

Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei, wenn dieser Cannabis konsumiert. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einer Eilentscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall bewarb sich 2017 der 40-jährige Antragsteller um eine Einstellung in den Polizei­voll­zugs­dienst. Eine Blutun­ter­suchung im September 2017 ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizei­prä­sident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Bewerber nicht uneingeschränkt polizei­dienstfähig

Das Gericht bestätigte die Rechtsaufassung der Behörde. Die Einstellung in den Vorbe­rei­tungs­dienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschät­zungs­spielraum zustehe, hier zu Recht verneint. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizei­voll­zugs­beamten, so dass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizei­dienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Antragstellers, kein Konsument zu sein, nicht glaubhaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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