18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil29.10.2013

Versetzungen beurlaubter Beamter der Postbank AG zur Deutsche Post AG rechtswidrigDienstlicher Grund für Versetzung nicht erkennbar

Die Versetzungen von Beamten der Postbank AG, die zum Zeitpunkt der Versetzungen beurlaubt waren und im Angestellten­verhältnis bei einer Tochter­ge­sell­schaft der Deutsche Post AG beschäftigt wurden, von der Postbank AG zur Deutsche Post AG waren rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Beamte des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost. Gemäß Art. 143b Grundgesetz (GG) wurden sie zunächst bei der Postbank AG als dem für Sie zuständigen Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen beschäftigt, erhielten sodann jedoch Sonderurlaub für eine privat­rechtliche Beschäftigung im Angestell­ten­ver­hältnis. Arbeitgeber dieser Beschäftigung war in allen Fällen die interServ GmbH, eine frühere Tochter­ge­sell­schaft der Postbank AG, deren Anteile seit November 2003 vollständig von einer Betei­li­gungs­ge­sell­schaft der Deutsche Post AG gehalten werden. Nachdem Ende Februar 2012 die Deutsche Bank AG mehr als 90 % der Anteile an der Postbank AG übernommen hatte und damit die gesell­schafts­rechtliche Entflechtung der Postbank AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL abgeschlossen war, versetzte die Postbank AG die - weiterhin sonder­be­ur­laubten - Kläger zur Deutsche Post AG. Als erforderlicher dienstlicher Grund für die Versetzung wurde angeführt, die Dienst­herrn­be­fugnisse für die Beamten sollten zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden, das auf die interServ GmbH einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei die Deutsche Post AG, während die Postbank AG keinen Einfluss (mehr) auf die interServ GmbH ausüben könne.

VG äußert ernstliche Zweifel am Vorliegen eines dienstlichen Grundes und an Rechtmäßigkeit der Versetzungen

In den bereits abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ernstliche Zweifel an dem Vorliegen eines dienstlichen Grundes und demzufolge auch an der Rechtmäßigkeit der Versetzungen festgestellt und aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Beamten wieder­her­ge­stellt. Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letzt­in­sta­nzlich entscheidet, hat die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Postbank AG verweist auf Entscheidungen süddeutscher Gerichte

Die Postbank AG hat die Versetzungen gleichwohl aufrecht­er­halten und macht u.a. geltend, dass süddeutsche Gerichte in parallel dort geführten Verfahren das Vorliegen eines dienstlichen Grundes für die Versetzungen bejaht hätten.

VG bejaht auch unter Würdigung der Entscheidungen anderer Gerichte die Rechts­wid­rigkeit der Versetzungen

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat an seine in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Rechtsprechung angeknüpft und nunmehr im Klageverfahren die Rechts­wid­rigkeit bejaht. Auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung süddeutscher Verwal­tungs­ge­richte konnte es keinen dienstlichen Grund für die Versetzungen erkennen. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass es für die Beurteilung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wider­spruchs­be­scheides ankam. Zu diesem Zeitpunkt standen die Beamten in einem - von der Dienst­leis­tungs­pflicht gegenüber der Postbank AG losgelösten - Angestell­ten­ver­hältnis zu der privat­recht­lichen interServ GmbH. Deshalb bedurfte es keiner Einwir­kungs­be­fugnisse des Dienstherrn (Postbank AG, die auch nach Übernahme durch die Deutsche Bank AG Postnach­fol­ge­un­ter­nehmen bleibt und Dienst­her­ren­be­fugnisse wahrnehmen darf) auf diese Gesellschaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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