21.11.2024
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Dokument-Nr. 10850

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Urteil13.12.2010Verwaltungsgericht Freiburg6 K 2196/08
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil13.12.2010

VG Freiburg: Verrechnung von Inves­ti­ti­o­ns­kosten für Regen­rück­hal­te­becken mit gesamter Abwasserabgabe zulässigVerrechnung erfolgt nicht nur mit Anteil an eingeleitetem Nieder­schlags­wasser

Inves­ti­ti­o­ns­kosten für Regen­rück­hal­te­becken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Nieder­schlags­wasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer - nach Klärung in der Abwas­ser­be­hand­lungs­anlage Moos - jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bunde­s­ab­was­ser­ab­ga­ben­gesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für das eingeleitete Nieder­schlags­wasser muss der Abwasserverband aber nach Landesrecht aufgrund der umfassenden Regen­was­ser­be­handlung in seinem Zustän­dig­keits­bereich keine Abgabe zahlen.

Landratsamt hält Verrechnung der Inves­ti­ti­o­ns­kosten mit der Abwas­ser­ab­ga­ben­schuld für nicht zulässig

Das Bunde­s­ab­was­ser­ab­ga­ben­gesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwas­se­r­ent­sorgung vor, dass Inves­ti­ti­o­ns­kosten mit der Abwas­ser­ab­ga­ben­schuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamts­chmutz­fracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwas­ser­ab­ga­ben­schuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regen­rück­hal­te­becken, also nur das kaum verschmutzte Nieder­schlags­wasser. Eine Verrechnung dürfe daher allenfalls mit dem Anteil der Abwasserabgabe vorgenommen werden, der auf die Einleitung von Nieder­schlags­wasser entfällt. Da diese Einleitung aber nach Landesrecht wegen der umfassenden Regen­was­ser­be­handlung durch den Verband ohnehin schon abgabefrei sei, scheide eine Verrechnung aus.

Verwal­tungs­gericht sieht keine Gefahr einer doppelten Verrechnung

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts entschieden, Investitionen in Regen­rück­hal­te­becken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Nieder­schlags­wasser entfallenden Anteil. Ansonsten liefe der Inves­ti­ti­o­ns­anreiz wegen der Reduzierung des Verrech­nungs­vo­lumens bei landesrechtlich gewährter Abgabefreiheit für Nieder­schlags­wasser leer. Dass der Landes­ge­setzgeber eine eigene Verrech­nungs­mög­lichkeit für Investitionen in Regen­rück­hal­te­becken normiert habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gefahr einer doppelten Verrechnung bestehe nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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