18.10.2024
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Dokument-Nr. 12549

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss02.11.2011

NPD hat keinen Anspruch auf Abhaltung ihres Bunde­s­par­teitages 2011 in der Offenburger AbtsberghalleGebot der Chancen­gleichheit nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg hat mit Beschluss vom 02.11.2011 - 5 K 2059/11 - den Eilantrag der NPD abgelehnt, die Stadt Offenburg zu verpflichten, der NPD die Abtsberghalle im Offenburger Ortsteil Zell-Weierbach für die Durchführung ihres Bunde­s­par­teitags am 12.11. und 13.11.2011 zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Überlassung der Halle ergebe sich insbesondere nicht aus dem Parteiengesetz in Verbindung mit dem Grundgesetz. Danach bestehe ein Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung wie der Halle nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung halte. Sei wie hier insoweit keine Widmung durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen worden, genüge eine durch die Vergabepraxis geformte Widmung. Eine Vergabepraxis für die Halle hinsichtlich überörtlicher politischer Veranstaltungen, wie sie die NPD mit ihrem Bundesparteitag plane, bestehe jedoch nicht.

Abtsberghalle diente bisher vorrang privaten Veranstaltungen

Die Abtsberghalle sei nach den Angaben der Stadt Offenburg in der Vergangenheit vorrangig privaten Gesellschaften und Vereinen zur Verfügung gestellt worden, etwa für Hochzeitsfeiern oder Versammlungen der Feuerwehr oder der Narrenzunft. Darüber hinaus habe die Halle auch Unternehmen zur Durchführung von Tagungen, Haupt­ver­samm­lungen und Betrie­bs­aus­flügen gedient. Politische Veranstaltungen im weiteren Sinne hätten nach den vorliegenden Unterlagen in den letzten sechs Jahren lediglich zweimal stattgefunden, nämlich eine Abend­ver­an­staltung der SPD mit Essen und Unterhaltung sowie eine Wahlkampf­ver­an­staltung der CDU. Von einer Vergabepraxis, die zur Annahme der Widmung einer öffentlichen Einrichtung für politische Veranstaltungen führe, könne bei nur zwei solchen Veranstaltungen innerhalb von sechs Jahren nicht ausgegangen werden.

Bisher in der Halle stattgefundene politische Veranstaltungen sind mit NPD Bundesparteitag nicht vergleichbar

Unabhängig davon sei der von der NPD geplante Bundesparteitag mit den politischen Veranstaltungen, die stattgefunden hätten, nicht vergleichbar. Bei dem geplanten Bundesparteitag handele es sich um eine partei­or­ga­ni­sa­to­rische bzw. parteiinterne Veranstaltung. Für einen solchen Zweck habe die Stadt Offenburg die Abtsberghalle in der Vergangenheit nicht zur Verfügung gestellt. Damit trage die Ablehnung der Stadt, der NPD die Halle zur Durchführung ihres Bunde­s­par­teitags zur Verfügung zu stellen, den Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit der Parteien offensichtlich Rechnung, weil die Durchführung eines Parteitages auch für andere Parteien ausgeschlossen sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Freiburg (pm/pt)

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