21.11.2024
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Dokument-Nr. 30391

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Urteil10.06.2021Verwaltungsgericht Frankfurt am Main9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F, 9 K 1675/20.F, 9 K 1700/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil10.06.2021

Flugsanitäter vom Rettungs­hubschrauber Christopher 2 haben Anspruch auf Erschwer­nis­zulageVG Frankfurt am Main zur Anwendung der Erschwer­nis­zulage

Das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat mit dem am 10.06.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass die Notfa­ll­sa­nitäter der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungs­hubschrauber Christopher 2 Dienst leisten, eine Erschwer­nis­zulage erhalten.

Geklagt hatten 6 Rettungs­sa­nitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungs­hub­schrauber Christopher 2 absolvieren. Die Kläger begehren eine sogenannte „Fliegerzulage“, eine Erschwer­nis­zulage nach der für die Beamten geltenden Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung des Landes Hessen.

Vier bis Sechs Schichten pro Monat auf dem Rettungs­hub­schrauber

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungs­sa­nitäter für den Rettungshubschrauber Christopher zu stellen. Insgesamt werden 8 Beamte für diesen Einsatz vorgehalten, die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden. Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. 4-6 Schichten auf dem Rettungs­hub­schrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungs­hub­schrauber dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang ein. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, die sogenannte Fliegerzulage -245,00 EUR brutto- den Beamten zu gewähren.

Bundes-Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung auf städtische Beamte anwendbar

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolgreich. Das Gericht hat entschieden, dass rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den Beamten die sogenannte Erschwer­nis­zulage zusteht. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet wurde. Eine geplante inhaltliche Überarbeitung wurde bislang nicht vorgenommen. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug zu Bundesbeamten und Bundes­wehr­an­ge­hörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten Stadt Frankfurt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungs­sa­nitäter auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.

Kläger sind auch "ständige Luftfahr­zeug­be­sat­zungs­an­ge­hörige"

Als zweites Argument gegen die Zulagen­ge­währung führte die Beklagte aus, dass die Beamten nicht als „ständige Luftfahr­zeug­be­sat­zungs­an­ge­hörige“ anzusehen seien. Auch diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Rettungs­sa­nitäter gehörten zur regulären Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur 4-6 mal pro Monat ihren Dienst in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder der Crew des Rettungs­hub­schraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krank­heits­ausfälle, Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht gewährleistet, dass der Rettungs­hub­schrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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