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Dokument-Nr. 12474

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil24.10.2011

VG Frankfurt am Main: Versi­che­rungs­ver­mittler darf Provisionen an Endkunden weitergebenAllgemein gehaltenes Verbot der Gewährung von Sonder­ver­gü­tungen zu unbestimmt

Ein Versi­che­rungs­ver­mittler darf die ihm von der jeweiligen Versicherung gewährten Provisionen an Engkunden weitergeben. Eine auf der Grundlage des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes ergangene Rechts­ver­ordnung vom 8. März 1934, die es Versicherern und Versi­che­rungs­ver­mittlern untersagt, Sonder­ver­gü­tungen in irgendeiner Form den Versi­che­rungs­nehmern zu gewähren, ist durch das zu allgemein gehaltene Verbot zu unbestimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist freier Versicherungsvermittler, der für die Vermittlung von Lebens­ver­si­che­rungen von den jeweiligen Versicherern Provi­si­ons­zah­lungen erhält. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes ergangenen Rechts­ver­ordnung vom 8. März 1934 gehindert, die es Versicherern und Versi­che­rungs­ver­mittlern untersagt Sonder­ver­gü­tungen in irgendeiner Form den Versi­che­rungs­nehmern zu gewähren.

Bafin droh mit Bußgeld­ver­fahren bei Gewährung jeglicher Art der Sonder­ver­gü­tungen

Die vorgenannte Verordnung hat in dem hier streit­ge­gen­ständ­lichen Absatz folgenden Wortlaut:

„Den Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und den Vermittlern von Versi­che­rungs­ver­trägen wird untersagt, dem Versi­che­rungs­nehmer in irgendeiner Form Sonder­ver­gü­tungen zu gewähren.“

Verstöße gegen das vorgenannte Verbot stellen eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Die beklagte Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (Bafin) hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeld­ver­fahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass er berechtigt ist, die ihm von Versi­che­rungs­un­ter­nehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.

Verbot der Gewährung von Sonder­ver­gü­tungen in irgendeiner Form zu unbestimmt

Die für versi­che­rungs­auf­sichts­rechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Sie hält das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sonder­ver­gü­tungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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