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Landgericht Wiesbaden Urteil14.05.2008

Gericht verbietet Versi­che­rungs­verkauf im DiscounterREWE besitzt nicht die notwendige Gewer­be­er­laubnis zum Verkauf von Versi­che­rungs­pro­dukten

Der Handelskonzern Rewe darf keine Versi­che­rungs­verträge mehr über seine Lebens­mit­telkette "Penny" verkaufen bzw. für den Verkauf werben. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden. Für die Vermittlung von Versicherungen sei eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung notwendig, über die REWE nicht verfüge, führten die Richter aus.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall klagte der AfW - Bundesverband Finanz­dienst­leistung e.V. gegen die REWE Deutsche Supermarkt KG aA. Nach dem Urteil darf REWE nicht mehr in den von ihr betriebenen Einzel­han­dels­fi­lialen Versi­che­rungs­verträge in der Art und Weise anbieten, wie dies in der Zeit vom 17.09. bis 15.10.2007 in den zu REWE gehörenden "Penny"-Supermärkten erfolgte.

Sachverhalt

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Verkaufsaktion, bei der im Herbst 2007 bundesweit über die zu REWE gehörenden Penny-Filialen Versi­che­rungs­verträge der ARAG-Versicherungen verkauft wurden. Konkret handelte es sich hierbei um ein ARAG-Versi­che­rungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief. Die Versi­che­rungs­un­terlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versi­che­rungs­vertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen.

Der AfW stellte sich als Inter­es­sen­verband unabhängiger Versicherungs- und Kapita­l­an­la­ge­ver­mittler gegen diese Verkaufspraktik. Der AfW sah in dieser Vermittlung von Versicherungen einen klaren Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versi­che­rungs­ver­mitt­ler­richtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versi­che­rungs­ver­trägen einer Gewer­be­er­laubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Weder REWE noch die Mitarbeiter von Penny hatten eine solche Gewer­be­er­laubnis.

Die durchgeführte Verkaufsaktion war nach Auffassung des AfW eine grundsätzlich erlaub­nis­pflichtige Versi­che­rungs­ver­mittlung. REWE hatte sich im Rahmen dieses Versi­che­rungs­verkaufs auf den Status eines erlaubnisfreien Tippgebers berufen. Der AfW stellte sich gegen diese Aufweichung des Tippgeberstatus. Das sei weder verbrau­cher­freundlich noch im Interesse einer qualifizierten Beratung.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah die Klage als begründet an. Der Unter­las­sungs­an­spruch folge aus §§ 3, 4 Nr. 11 iVm § 34 d GewO, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Penny habe bei der Durchführung der Verkaufsaktion als Versi­che­rungs­ver­mittlerin im Sinne von § 34 d GewO gehandelt und nicht als so genannter "Tippgeber".

Da § 34 d GewO eine Markt­ver­hal­tens­re­gelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle, die auch dem Verbrau­cher­schutz dienen solle vor einer Gefährdung seiner Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen, bestehe der Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Quelle: ra-online

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