18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32125

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss22.08.2022

Wohnungs­aufsichts­recht­liches Einschreiten wegen Gaszufuhrunter­brechungVerwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnt Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt hat den Eilantrag eines Hausmi­tei­gen­tümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungs­aufsichts­rechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.

Der Hausmi­tei­gentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versor­gungs­engpässe und Preiss­tei­ge­rungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektro­heiz­lüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.

Warmwas­ser­ver­sorgung Grund­vor­aus­setzung für gesundes Wohnen

Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflege­be­dürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wieder­her­zu­stellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungs­auf­sichts­ge­setzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grund­vor­aus­setzung für gesundes Wohnen.

Kein Recht auf Einstellung der Gaszufuhr

Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindest­standards für ein menschen­würdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungs­auf­sichts­ge­setzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwas­ser­ver­sorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahres­en­d­a­b­rechnung des Vermieters zu tragen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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