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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil26.07.2022

Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt keine Einstellung des Gasbezugs beim MieterMieter kann mittels einstweiliger Verfügung Wieder­her­stellung des Gasversorgung erreichen

Die Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt es nicht, beim Mieter den Gasbezug einzustellen. Der Mieter kann mittels einstweiliger Verfügung die Wiederaufnahme der Gasversorgung erreichen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 teilte ein Vermieter in Hessen seinen Wohnungsmietern mit, dass er wegen der Erhöhung des Gaspreises um 500 % ab Juli 2022 den Gasbezug einstellen werde. Zugleich verwies er auf alternative Möglichkeiten des Heizens und Warmwas­se­r­er­wärmung. Die Mieter einer Wohnung waren damit nicht einverstanden und wollten mittels einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Gasver­sor­gung­wie­der­her­ge­stellt wird.

Anspruch auf Wieder­her­stellung der Gasversorgung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Versorgung der Wohnung mit Warmwasser und Heizung und damit auf Wieder­her­stellung der Gasversorgung zu. Die Erhöhung des Gaspreises rechtfertige keine Einstellung des Gasbezugs. Der Vermieter könne dagegen die Vorauszahlungen für die Zukunft erhöhen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2022, 1008/rb)

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