Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil01.09.2009
VG Frankfurt: Nebenbestimmungen für Shell-Tanklager Flörsheim rechtmäßigGenutzte Dämpferrückgewinnungsanlage muss aktuelle Immissionsschutz-Richtlinien erfüllen
Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen Nebenbestimmungen in einer Änderungsgenehmigung mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen für zwei neue Tanks der Firma Shell Deutschland Oil GmbH in dem Großtanklager Flörsheim sind rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Das beklagte Regierungspräsidium Darmstadt erließ als Immissionsschutzbehörde gegenüber der klagenden Firma Shell Deutschland Oil GmbH in einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für zwei neue Tanks mit einem Nutzvolumen von jeweils 4.000 m³ in dem Großtanklager Flörsheim der Klägerin immissionsschutzrechtliche Auflagen. Die von der Klägerin angegriffenen Auflagen betreffen die Einhaltung eines Immissionsgrenzwertes von 50 mg/m³ bei Gesamtkohlenstoff und 1 mg/m³ bei Benzol für eine bestehende, aber bei dem Befüllen der neuen Tanks mitbenutzte Dämpferrückgewinnungsanlage sowie die Tragung der Kosten für die Durchführung einer Einsatzübung der Gefahrenabwehrbehörden (Feuerwehr Flörsheim, Katastrophenschutz, vorbeugender Brandschutz des Main-Taunus-Kreises) nach Inbetriebnahme der vorgenannten Anlage durch die Klägerin.
Trotz bestehender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung sind Tanks nach aktuellem Immissionsschutzrecht zu beurteilen
Die gegen diese beiden Nebenbestimmungen in der Änderungsgenehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorhandene Dämpferrückgewinnungsanlage trotz bestehender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung aus dem Jahre 1992 in der Änderungsgenehmigung für die beiden Tanks nach aktuell geltendem Immissionsschutzrecht zu beurteilen gewesen, da sie bei der Befüllung der beiden neuen Tanks mitbenutzt werde. Dabei habe der Beklagte der Klägerin die Einhaltung der vorgenannten Immissionsgrenzwerte nach der TA Luft, die deutlich schärfer als nach der an sich für derartige Tankanlagen einschlägigen 20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen) seien, aufgeben dürfen. Denn die der Umsetzung der EU-Richtlinie 94/63/EG dienende 20. BImSchV enthalte eine Öffnungsklausel zugunsten auch der TA Luft, von der der Beklagte habe Gebrauch machen können, da auch die EU-Richtlinie 94/63EG es den Mitgliedstaaten gestatte, schärfere Anforderungen zu stellen. Die aus dem Jahre 2002 stammende TA Luft konkretisiere die in dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein enthaltenen und in dem Änderungsgenehmigungsverfahren zu beachtenden Anforderungen an schädliche Umwelteinwirkungen.
Kosten für Einsatzübungen der Feuerwehr müssen von Shell getragen werden
Die Nebenbestimmung über die Pflicht zur Kostentragung für die Durchführung der Einsatzübung ergebe sich aus der Feuerwehrsatzung der Stadt Flörsheim, wonach bei sonstigen Einsätzen und Leistungen wie dieser Einsatzübung derjenige die Kosten zu tragen habe, in dessen Interesse diese Maßnahme erfolge. Dies sei die Klägerin, da die Durchführung der Einsatzübung Voraussetzung für die Erteilung der Änderungsgenehmigung sei. Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Brand- und Katastrophenschutz (HBKG) stünden der Inanspruchnahme der Klägerin für diese Kosten und auch der Feuerwehrsatzung nicht entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main