18.10.2024
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Dokument-Nr. 8398

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Urteil01.09.2009Verwaltungsgericht Frankfurt am Main8 K 70/09.F(V)
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil01.09.2009

VG Frankfurt: Neben­be­stim­mungen für Shell-Tanklager Flörsheim rechtmäßigGenutzte Dämpfer­rü­ck­ge­win­nungs­anlage muss aktuelle Immis­si­ons­schutz-Richtlinien erfüllen

Die vom Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt erlassenen Neben­be­stim­mungen in einer Änderungs­ge­neh­migung mit immis­si­ons­schutz­recht­lichen Auflagen für zwei neue Tanks der Firma Shell Deutschland Oil GmbH in dem Großtanklager Flörsheim sind rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main.

Das beklagte Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt erließ als Immis­si­ons­schutz­behörde gegenüber der klagenden Firma Shell Deutschland Oil GmbH in einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Änderungsgenehmigung für zwei neue Tanks mit einem Nutzvolumen von jeweils 4.000 m³ in dem Großtanklager Flörsheim der Klägerin immis­si­ons­schutz­rechtliche Auflagen. Die von der Klägerin angegriffenen Auflagen betreffen die Einhaltung eines Immis­si­ons­grenz­wertes von 50 mg/m³ bei Gesamt­koh­lenstoff und 1 mg/m³ bei Benzol für eine bestehende, aber bei dem Befüllen der neuen Tanks mitbenutzte Dämpfer­rü­ck­ge­win­nungs­anlage sowie die Tragung der Kosten für die Durchführung einer Einsatzübung der Gefah­re­n­ab­wehr­be­hörden (Feuerwehr Flörsheim, Katas­tro­phen­schutz, vorbeugender Brandschutz des Main-Taunus-Kreises) nach Inbetriebnahme der vorgenannten Anlage durch die Klägerin.

Trotz bestehender immis­si­ons­schutz­recht­licher Genehmigung sind Tanks nach aktuellem Immis­si­ons­schutzrecht zu beurteilen

Die gegen diese beiden Neben­be­stim­mungen in der Änderungs­ge­neh­migung erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorhandene Dämpfer­rü­ck­ge­win­nungs­anlage trotz bestehender immis­si­ons­schutz­recht­licher Genehmigung aus dem Jahre 1992 in der Änderungs­ge­neh­migung für die beiden Tanks nach aktuell geltendem Immis­si­ons­schutzrecht zu beurteilen gewesen, da sie bei der Befüllung der beiden neuen Tanks mitbenutzt werde. Dabei habe der Beklagte der Klägerin die Einhaltung der vorgenannten Immis­si­ons­grenzwerte nach der TA Luft, die deutlich schärfer als nach der an sich für derartige Tankanlagen einschlägigen 20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraft­stoffen) seien, aufgeben dürfen. Denn die der Umsetzung der EU-Richtlinie 94/63/EG dienende 20. BImSchV enthalte eine Öffnungsklausel zugunsten auch der TA Luft, von der der Beklagte habe Gebrauch machen können, da auch die EU-Richtlinie 94/63EG es den Mitgliedstaaten gestatte, schärfere Anforderungen zu stellen. Die aus dem Jahre 2002 stammende TA Luft konkretisiere die in dem Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) allgemein enthaltenen und in dem Änderungs­ge­neh­mi­gungs­ver­fahren zu beachtenden Anforderungen an schädliche Umwelt­ein­wir­kungen.

Kosten für Einsatzübungen der Feuerwehr müssen von Shell getragen werden

Die Nebenbestimmung über die Pflicht zur Kostentragung für die Durchführung der Einsatzübung ergebe sich aus der Feuer­wehr­satzung der Stadt Flörsheim, wonach bei sonstigen Einsätzen und Leistungen wie dieser Einsatzübung derjenige die Kosten zu tragen habe, in dessen Interesse diese Maßnahme erfolge. Dies sei die Klägerin, da die Durchführung der Einsatzübung Voraussetzung für die Erteilung der Änderungs­ge­neh­migung sei. Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über den Brand- und Katas­tro­phen­schutz (HBKG) stünden der Inanspruchnahme der Klägerin für diese Kosten und auch der Feuer­wehr­satzung nicht entgegen.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

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