Dokument-Nr. 5108
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss02.11.2007
VG Frankfurt am Main zum "zentralen Versorgungsbereich" iSd. § 34 Abs. 3 BaugesetzbuchBio-Lebensmittel- und Drogeriemarkt dürfen errichtet werden
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge der Stadt Hofheim, die sich gegen die geplante Errichtung eines Bio-Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes in der Kapellenstraße 48-50 in Kriftel gewandt hatte, abgelehnt.
In diesen Eilverfahren, in denen lediglich eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten erfolgt, hat das Gericht den Antrag der Stadt Hofheim, die aufschiebende Wirkung Ihrer Widersprüche gegen die von der Bauaufsichtsbehörde des Main-Taunus-Kreises erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung eines Bio- Lebensmittelmarktes und eines Drogeriemarktes anzuordnen, abgelehnt.
Zur Begründung hat die für baurechtliche Verfahren aus dem Main-Taunus-Kreis zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ausgeführt, die erteilten Baugenehmigungen verstießen nicht gegen § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch, da von den Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Hofheim zu erwarten seien.
Definition des "zentralen Versorgungsbereichs"
Zentrale Versorgungsbereiche seien räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukomme.
Ein Versorgungsbereich setze vorhandene Nutzungen voraus, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde – gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets – insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung seien. Dabei seien drei unterschiedliche Typen zentraler Versorgungsbereiche zu unterscheiden, nämlich Innenstadtzentren, Nebenzentren sowie Grundund Nahversorgungszentren. Keines dieser schutzwürdigen Zentren existiere derzeit im Gebiet der Stadt Hofheim.
Stadt verkennt den Begriff des "zentralen Versorgungsbereichs"
Die Stadt Hofheim verkenne den Begriff des zentralen Versorgungsbereiches, wenn sie der Innenstadt Hofheims im Bereich um den Chinonplatz/Altstadt automatisch die Qualität eines zentralen Versorgungsbereiches zumesse. Die Innenstadt Hofheims wäre nur dann ein zentraler Versorgungsbereich, wenn es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich handele, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukäme. Dem Innenstadtbereich der Stadt Hofheim komme die hier allein in Betracht kommende Funktion eines Grund- und Nahversorgungszentrums aber nicht zu. In der Innenstadt hätten im Jahr 2000 ausweislich eines vorgelegten Gutachtens lediglich zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1770qm die der Grund- und Nahversorgung dienten existiert, wovon ein Supermarkt zum jetzigen Zeitpunkt bereits nicht mehr vorhanden sei. Damit existiere im Innenstadtbereich nur noch ein einziger Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1250qm. Andere Märkte zählten entweder nicht mehr zum Innenstadtbereich oder ihnen komme angesichts ihrer Größe keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verkaufsflächendichte liege deutlich unter dem Bundesdurchschnitt und zeuge von einer geringen Mittelpunktfunktion der Lebensmittelbetriebe im Raum Hofheim. Auf der Grundlage ihrer eigenen Ausführungen und Untersuchungen könne ausgeschlossen werden, dass dem Innenstadtbereich oder irgendeinem anderen Bereich Hofheims die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs für die Grund- und Nahversorgung zukomme.
Letztlich begehre die Antragstellerin Schutz vor Konkurrenz für eines auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchungen nicht konkurrenzfähigen Angebots im Innenstadtbereich. Dabei erschließe sich dem Gericht nicht, warum die Antragstellerin auch den Bereich um den Chinonplatz als zentralen Versorgungsbereich Hofheims verstanden wissen wolle. Es sei gerichtsbekannt, dass sich der Chinonplatz als innerstädtische Brache darstelle, dessen Bebauung gescheitert sei. Auf den Antrag einer Nachbarin habe die beschließende Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in diesem Bereich angeordnet. Darüber hinaus habe der Investor die beabsichtigte großflächige Bebauung mit dem Einzelhandelszentrum „Chinonplatz- Akarden“ offenbar aufgegeben. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass ein solcher innerstädtischer Bereich weder die Attraktivität der Innenstadt steigere noch in der Lage sei, irgendeine Versorgungsfunktion zu erfüllen. Letztlich könne sich die Antragstellerin auch nicht auf eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen. Voraussetzung hierfür wäre, dass – eine rechtswidrige - baurechtliche Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB beruhe und von dem Vorhaben unmittelbare negative Auswirkungen gewichtiger Art auf eine konkrete und schutzwürdige städtebauliche Konzeption ausgehen könnten. Unmittelbare negative Auswirkungen dieser gewichtigen Art könnten darin liegen, dass die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des in einem Einzelhandelskonzept vorgesehenen und gesicherten Nahversorgungsstandorts mit zentralörtlicher Versorgungsfunktion beeinträchtigt würde. Dies sei nicht gegeben, da die Innenstadt Hofheims gerade kein zentraler Versorgungsbereich sei. Ein Einzelhandelsentwicklungsprogramm, dessen Zielvorstellungen mindestens planerisch umgesetzt worden seien und damit als gesichert angesehen werden könnten, existiere nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Regionalplan Südhessen Hofheim die Funktion eines Mittelzentrums, Kriftel aber nur die Funktion eines Unterzentrums zuweise, könne die Antragstellerin subjektive Rechte nicht herleiten, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB nicht erfüllt seinen.
Erläuterungen
§ 2 Abs. 2 Baugesetzbuch lautet:
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
§ 34 Abs. 3 Baugesetzbuch lautet:
Von Vorhaben der Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des VG Frankfurt am Main vom 06.11.2007
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