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- VG Frankfurt am Main zum "zentralen Versorgungsbereich" iSd. § 34 Abs. 3 BaugesetzbuchVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss02.11.2007, 8 G 2552/07(3), 8 G 2535/07(3)
- Keine schädlichen Auswirkungen auf Einzelhandel durch benachbartes EinkaufscenterOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil15.11.2010, 1 C 10320/09.OVG/ 1 C 10403/09.OVG
- BVerwG: Kein Eröffnung von Discountern bei bereits vorhandenem NahversorgungsbereichBundesverwaltungsgericht, Urteil17.12.2009, BVerwG 4 C 1.08 und 4 C 2.08
Verwaltungsgericht Minden Beschluss05.08.2011
VG Minden: Kein Baustopp für Porta-MöbelhausUnzumutbare Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche für Nachbarstädte nicht zu befürchten
Der Bau neuer Möbelmärkte der Firma Porta mit Verkaufsflächen von etwa 28.500 qm ist zulässig. Für die Nachbarstädte sind durch den Neubau voraussichtlich keine unzumutbaren Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten. Die entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die benachbarten Städte Bielefeld und Rheda-Wiedenbrück geklagt, die sich durch die in Gütersloh neu entstehenden Verkaufsflächen von etwa 28.500 qm der Firma Porta auf dem Pfleiderer-Gelände in Gütersloh in ihren gewachsenen Einzelhandelsstrukturen bedroht sehen.
Unliebsame Konkurrenz durch Porta-Märkte für Abwehranspruch anderer angesiedelter Unternehmen nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Minden folgte diesem Ansatz nicht. Dass in Bielefeld und Rheda-Wiedenbrück angesiedelten Unternehmen durch die neuen Porta-Märkte unliebsame Konkurrenz erwachse, reiche nicht aus, um den klagenden Städten unter dem rechtlichen Aspekt des so genannten interkommunalen Abstimmungsgebots einen Abwehranspruch zu geben. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass in den Nachbarstädten unzumutbare Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten seien. Solche Folgen seien nach der in den vorliegenden Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Bewertung aber nicht zu erwarten, wie eine bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Marktanalyse ergebe. Die von den klagenden Kommunen gegen diese Analyse vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig genug, um eine Einstellung der laufenden Bauarbeiten zu rechtfertigen. Für den Fall, dass sich insoweit im späteren Hauptsacheverfahren noch die Notwendigkeit einer Reduzierung der Verkaufsflächen ergeben sollte, könne dem durch eine entsprechende Anpassung der Baugenehmigungen Rechnung getragen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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