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- Factory-Outlet-Center dürfen auch in Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnern angesiedelt werdenVerfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil26.08.2009, VerfGH 18/08
- Bebauungsplan muss an geänderte Marktverhältnisse angepasst werden - Stadt wendet sich erfolgreich gegen Bau eines Factory Outlet-CentersOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil05.11.2008, 3 L 281/03
- Bebauungsplan für Factory Outlet Center "auf der grünen Wiese" gemäß Landesentwicklungsprogramm unwirksamOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil12.05.2006, OVG 12 A 28.05
- Verwaltungsgericht stoppt Bau eines Einkaufszentrums in Stuhr-BrinkumVerwaltungsgericht Hannover, Beschluss18.08.2005, 4 B 4371/05
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2010
Keine schädlichen Auswirkungen auf Einzelhandel durch benachbartes EinkaufscenterKlagen gegen Factory-Outlet-Center in Montabaur bleiben ohne Erfolg
Das Oberverwaltngsgericht Rheinland-Pfalz hält die Gefahr erheblicher Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in Innenstädten durch die Errichtung eines nahegelegenen Fabrikverkaufszentrum für nicht gegeben. Der Bebauungsplan für ein Factory-Outlet-Center (FOC) in Montabaur begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher wirksam.
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Stadt Montabaur im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für Bekleidung ansiedeln. Gegen den Bebauungsplan haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollanträge gestellt. Sie befürchten, das Fabrikverkaufszentrum werde zu erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten führen. Nachdem Bemühungen des Gerichts um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits zwischenzeitlich gescheitert sind, hat die Stadt Koblenz ihren Antrag zurückgezogen. Die Normenkontrollanträge der Städte Limburg und Neuwied hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt.
Bebauungsplan dient als Fortentwicklung
Für den Bebauungsplan bestehe ein besonderer städtebaulicher Anlass. Er diene der Fortentwicklung des Geländes um den ICE-Bahnhof in Montabaur als einzigem ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber handele es sich bei den befürchteten Einflüssen auf den Einzelhandel lediglich um mittelbare Auswirkungen, die in gewissem Maße hinzunehmen seien.
Bebauungsplan entspricht Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
Der Bebauungsplan entspreche auch dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Er trage den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 m² und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränke. Die Begrenzung der Verkaufsfläche und deren Aufteilung auf verschiedene Sortimentstypen (u.a. 66 % Bekleidung, 14 % Schuhe) sei rechtlich auch zulässig.
Einkaufscenter steht in keinem Widerspruch zum so genannten Zentralitätsgebot
Das FOC Montabaur verstoße des Weiteren nicht gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes. Es stehe namentlich nicht im Widerspruch zum so genannten Zentralitätsgebot nach dem Landesentwicklungsplan IV. Denn Montabaur sei ein Mittelzentrum, in dem auch Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² angesiedelt werden dürften. Das geplante FOC verstoße auch nicht gegen das städtebauliche Integrationsgebot, demzufolge großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen - also insbesondere in Innenstädten - angesiedelt werden dürften. Denn insoweit habe das Landesinnenministerium durch einen Zielabweichungsbescheid eine Ausnahme für das FOC Montabaur zugelassen. Dieser Bescheid sei mittlerweile bestandskräftig und könne daher im Rahmen der vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht überprüft werden. Auch im Übrigen sei das FOC aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel sind nicht zu erwarten
Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch nicht gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, demzufolge Gemeinden von ihrer Planungshoheit nicht rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinden Gebrauch machen dürften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung könne von schädlichen Auswirkungen des FOC auf die klagenden Städte Limburg und Neuwied nicht ausgegangen werden. Mit erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel sei aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und eingeholten Gutachten nicht zu rechnen. Die erwartbare Umsatzumverteilung liege danach für Neuwied deutlich unter der maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle von 10 %. Für Limburg sei eine Überschreitung dieser 10 %-Marke in einzelnen Sortimentsbereichen - etwa der Sportbekleidung - zwar nicht gänzlich auszuschließen. In ihrer Gesamtheit führten jedoch auch die in Limburg zu erwartenden Umsatzeinbußen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung.
Ursprüngliches Gutachten beruhe auf veraltete Zahlen - durch Sachverhaltsermittlung Verfahrensfehler jedoch geheilt
Allerdings habe die Stadt Montabaur die Auswirkungen des FOC auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten zunächst nur unzureichend ermittelt. Das ursprüngliche, im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten beruhe auf veralteten Zahlen und weise zudem weitere Mängel auf. Es sei daher als alleinige Grundlage der interkommunalen Abstimmung nicht geeignet gewesen. Dieser Verfahrensfehler bei der Sachverhaltsermittlung sei jedoch im Rahmen der maßgeblichen Planerhaltungsvorschriften geheilt worden. Nach den nunmehr verfügbaren Erkenntnismitteln sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Montabaur den Bebauungsplan für das FOC auch bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung in der vorliegenden Form beschlossen hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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