21.11.2024
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Dokument-Nr. 888

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss18.08.2005

Verwal­tungs­gericht stoppt Bau eines Einkaufs­zentrums in Stuhr-BrinkumEilantrag Bremens gegen die Baugenehmigung des Einkaufs­zentrums in Stuhr-Brinkum hat Erfolg

Mit Beschluss vom 18. August 2005 gab das Verwal­tungs­gericht einem gegen den Landkreis Diepholz gerichteten Eilantrag der Stadtgemeinde Bremen statt, die sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 12 Einzel­ver­kaufs­s­tätten mit einer Verkaufsfläche von knapp 3.000 m² unmittelbar neben dem bestehenden Factory Outlet-Center "Ochtum Park" gewandt hatte.

Die Stadtgemeinde Bremen machte geltend, mit der erteilten Baugenehmigung werde ein Einkaufszentrum genehmigt, das an dieser Stelle baupla­nungs­rechtlich nicht zulässig sei. Bremen befürchtet einen Kaufkraft­abfluss aus der eigenen Innenstadt, da durch die Baugenehmigung der bestehende "Ochtum Park" (Verkaufsfläche: ca. 10.000 m² ) erweitert werden solle, der jetzt bereits größtenteils als Factory Outlet-Center genutzt wird.

Der Landkreis Diepholz und der Bauherr stellen darauf ab, dass lediglich Einzel­ver­kaufs­s­tätten und kein Einkaufszentrum genehmigt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem "Ochtum Park" bestehe nicht. Solche Einzel­ver­kaufs­s­tätten seien im Gewerbegebiet zulässig. Außerdem sei der erwartende Kaufkraft­abfluss für die Bremer Innenstadt kaum spürbar.

Das Gericht ist der Argumentation der Stadtgemeinde Bremen gefolgt. Schon das jetzt genehmigte Vorhaben für sich betrachtet sei baupla­nungs­rechtlich unzulässig, weil die erteilte Baugenehmigung eine Nutzung als Einkaufszentrum zulasse. Abgesehen davon bilde es eine Einheit mit dem bereits bestehenden "Ochtum Park", unter anderem deswegen, weil es von den gleichen Investoren betrieben werde und im Internet als Erweiterung auch bereits beworben worden sei. Damit sei es auch als Erweiterung eines bereits bestehenden Einkaufs­zentrums baurechtswidrig.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg könne eine Nachbargemeinde unter Berufung auf das zwischen Gemeinden geltende Rücksicht­nah­megebot eine solche Baugenehmigung gerichtlich anfechten, wenn ein Einkaufszentrum entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werde und von diesem Vorhaben Auswirkungen auf die Innenstadt ausgingen. Auf dieser Grundlage sei es geboten, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zulässig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 19.08.2005

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