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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil26.08.2009
Factory-Outlet-Center dürfen auch in Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnern angesiedelt werdenBisherige Regelung ist verfassungswidrig und verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung
§ 24a Abs. 1 Satz 4 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), wonach Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, ist mit der Landesverfassung nicht vereinbar. Die Regelung verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und ist deshalb nichtig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschieden.
§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro wirke gegenüber Gemeinden mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern als striktes Verbot, ein Factory-Outlet-Center mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche eigenverantwortlich anzusiedeln. Dieser Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot. Die Verbotsregelung in § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro sei nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Nachvollziehbare Erwägungen für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahl seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Raumstrukturen in Nordrhein-Westfalen. Diese ließen nicht ohne Weiteres erwarten, dass die Ansiedlung eines Hersteller - Direktverkaufszentrums an jedwedem Standort im Land mit denselben raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen einhergehe.
Recht auf kommunale Selbstverwirklichung nicht angemessen berücksichtigt
Darüber hinaus trage § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht angemessen Rechnung. Auf Grund der Ausgestaltung als strikte Verbotsnorm greife die Regelung nicht nur nachhaltig in die Planungshoheit der Beschwerdeführerin ein, sondern beschränke auch potentielle Planungen vergleichbarer Art in anderen Gemeinden des Landes. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, diesen Aspekt in seine Entscheidung einzubeziehen und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das Gewicht beizumessen, das ihm kraft Landesverfassungsrechts zukomme. Daran fehle es hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, VerfGH Nordrhein-Westfalen
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