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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil26.08.2009

Factory-Outlet-Center dürfen auch in Gemeinden mit unter 100.000 Einwohnern angesiedelt werdenBisherige Regelung ist verfas­sungs­widrig und verletzt das Recht auf kommunale Selbst­ver­waltung

§ 24a Abs. 1 Satz 4 des Landes­ent­wick­lungs­pro­gramms (LEPro), wonach Hersteller-Direkt­ver­kaufs­zentren (Factory-Outlet-Center) mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ausgewiesen werden dürfen, ist mit der Landes­ver­fassung nicht vereinbar. Die Regelung verletzt das Recht auf kommunale Selbst­ver­waltung und ist deshalb nichtig. Dies hat der Verfas­sungs­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen entschieden.

§ 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro wirke gegenüber Gemeinden mit nicht mehr als 100.000 Einwohnern als striktes Verbot, ein Factory-Outlet-Center mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche eigen­ver­ant­wortlich anzusiedeln. Dieser Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit verstoße gegen das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip und das Willkürverbot. Die Verbotsregelung in § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro sei nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Nachvoll­ziehbare Erwägungen für die ausnahmslose Festlegung der Schwellenwerte für die Verkaufsfläche und die Einwohnerzahl seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unter­schied­lichen Raumstrukturen in Nordrhein-Westfalen. Diese ließen nicht ohne Weiteres erwarten, dass die Ansiedlung eines Hersteller - Direkt­ver­kaufs­zentrums an jedwedem Standort im Land mit denselben raumord­ne­rischen und städtebaulichen Auswirkungen einhergehe.

Recht auf kommunale Selbst­ver­wirk­lichung nicht angemessen berücksichtigt

Darüber hinaus trage § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro dem Recht auf kommunale Selbst­ver­waltung nicht angemessen Rechnung. Auf Grund der Ausgestaltung als strikte Verbotsnorm greife die Regelung nicht nur nachhaltig in die Planungshoheit der Beschwer­de­führerin ein, sondern beschränke auch potentielle Planungen vergleichbarer Art in anderen Gemeinden des Landes. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, diesen Aspekt in seine Entscheidung einzubeziehen und dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht das Gewicht beizumessen, das ihm kraft Landes­ver­fas­sungs­rechts zukomme. Daran fehle es hier.

Quelle: ra-online, VerfGH Nordrhein-Westfalen

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