18.10.2024
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Dokument-Nr. 2380

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Urteil12.05.2006Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 A 28.05
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.05.2006

Bebauungsplan für Factory Outlet Center "auf der grünen Wiese" gemäß Landes­ent­wick­lungs­programm unwirksamLand Berlin hatte ein Normen­kon­troll­ver­fahren eingeleitet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bebauungsplan "Einkaufspark Eichstädt" der Gemeinde Oberkrämer, mit dem die planungs­rechtliche Grundlage für ein Factory Outlet Center (F.O.C.) mit 20.000 qm Verkaufsfläche am nordwestlichen Berliner Autobahnring geschaffen werden soll, unwirksam ist.

Die Entscheidung ist in einem vom Land Berlin eingeleiteten Normen­kon­troll­ver­fahren ergangen. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die von Berlin und Brandenburg gemeinsam beschlossenen Vorgaben der Landesplanung, wonach großflächige Einzel­han­dels­be­triebe nur dort zuzulassen sind, wo sie der zentra­lört­lichen Gliederung entsprechen (§ 16 Abs. 6 des gemeinsamen Landes­ent­wick­lungs­pro­gramms -LEPro). Hieraus ergibt sich nach Auffassung des 12. Senats als Ziel der Raumordnung, dass solche Vorhaben in einem Ort, der nicht die Funktion eines Zentrums hat, also "auf der grünen Wiese", unzulässig sind.

Der Senat hat sich dabei der Rechtsprechung des vormaligen Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Brandenburg angeschlossen. Er hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass sich an dem Ergebnis nichts ändere, wenn der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Brandenburg nicht gefolgt werde. Auch wenn man § 16 Abs. 6 LEPro insgesamt nur als (überwindbaren) Grundsatz der Raumordnung verstehe, sei der Bebauungsplan im Ergebnis unwirksam, weil die Gemeinde das Gewicht dieses Grundsatzes bei ihrer Abwägung nicht richtig gewürdigt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2006

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