21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil04.08.2014

Jüdin aus der Ukraine ist als Flüchtling anzuerkennenPolizeibehörden waren nicht in der Lage oder willens Schutz vor Verfolgung zu bieten

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, einer ukrainischen Staats­an­ge­hörigen jüdischer Volks- und Religions­zu­gehörig­keit die Flüchtlings­eigen­schaft im Sinne der Genfer Flüchtlings­konven­tion zuzuerkennen.

Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in der Ukraine sowohl bei der Arbeitssuche, als auch bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benachteiligt wurde und es zu Übergriffen Privater auf ihr Geschäft kam, sowie darauf, dass sie durch die zuständigen Polizeibehörden keine Unterstützung erhielt.

Geschäft der Klägerin wurde wiederholt geplündert und beschädigt

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung „sehr anschaulich und glaubhaft geschildert“, dass sie, obwohl sie ihr Studium als Jahrgangsbeste mit der Masterprüfung beendet hatte, keine Stelle an der Universität habe erhalten können, was man ihr bereits vor Abschluss der Prüfungen mitgeteilt habe. Trotz des guten Abschlusses und zahlreicher Bewerbungen sei es ihr nicht gelungen, eine andere Stelle zu finden. Aus diesem Grunde habe sie sich selbständig gemacht und einen Laden eröffnet. Die Geschäfte seien gut gelaufen, aber der Laden sei wiederholt geplündert worden und es sei auch zu einer Brandstiftung gekommen und immer wieder zu Haken­kreuz­schmie­rereien. Die zuständigen Polizeibehörden hätten erklärt, dass sie nicht in der Lage seien, sie zu schützen.

VG vergleicht Taten mit schweren Verletzungen grundlegender Menschenrechte

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt wertete diese Handlungen in ihrer Kumulation als so gravierend, dass die Klägerin durch sie in ähnlicher Weise betroffen ist, wie von schweren Verletzungen grundlegender Menschenrechte. Es handele sich hier um eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure, da der Staat, hier die Polizeibehörden, nicht in der Lage oder willens gewesen seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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