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Urteil19.11.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main7 K 2581/19.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil19.11.2020

VG Frankfurt am Main bestätigt Provisions­abgabe­verbot für Online-Vergleich­s­portal für VersicherungenVG billigt die behördlichen Maßnahmen

Das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat die Klage eines Versicherungs­makle­runternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht im Zusammenhang mit dem Provisions­abgabe­verbot abgelehnt.

Die Klägerin betreibt seit Mitte 2017 auf ihrer Webseite ein Vergleich­s­portal für Versi­che­rung­s­tarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über die Klägerin einen neuen Versi­che­rungs­vertrag mit einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versi­che­rungs­verträge an die Klägerin zur aktiven Betreuung zu übertragen. In beiden Fällen wird zwischen dem Versi­che­rungs­nehmer und der Klägerin ein Versi­che­rungs­mak­ler­vertrag geschlossen und vereinbart, dass die Klägerin dem Kunden etwaige Abschluss­pro­vi­sionen beziehungsweise Bestand­s­pro­vi­sionen, die sie von den Versi­che­rungs­un­ter­nehmen erhält, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12 € weiterleitet.

BaFin: Verstoß gegen das Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes

Die beklagte Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) schrieb im August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte mit, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erst-Versi­che­rungs­un­ter­nehmens mit einem Versi­che­rungs­makler wie beispielsweise der Klägerin auf der Grundlage des ihr gegenwärtig bekannten Geschäfts­modells einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes (VAG) sehe. Sie wies daraufhin, dass Versicherungen bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auf Grundlage des streitigen Geschäfts­modells eine Unter­sa­gungs­a­n­ordnung drohe.

Klägerin begehrte gerichtliche Verpflichtung zum Erlass neuer Musterschreiben

Hiergegen hat sich die Klägerin im August 2018 zunächst mit einem Eilantrag gewandt, der erfolglos blieb (Beschluss vom 28.09.2018 - AZ: 7 L 3307/18.F – PM Nr. 13/2018). Im August 2019 hat sie dann Klage erhoben. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der BaFin zum Erlass von neuen Musterschreiben an die von ihr beaufsichtigten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen des Inhalts, dass sie nicht beabsichtige, Ordnungs­maß­nahmen wegen einer Zusammenarbeit auf Grundlage des auf Provi­si­ons­wei­tergabe ausgerichteten Geschäfts­modells der Klägerin zu erlassen. Sie ist der Ansicht, dass die Musterschreiben rechtswidrig seien. Sie verstoße mit ihrem Preismodell nicht gegen das Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot des § 48 b Abs. 1 VAG.

VG: Rechtmäßigkeit der Rundschreiben lassen Anspruch auf Erlass von Musterschreiben entfallen

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die beklagte BaFin auf Erlass von Musterschreiben mit dem begehrten Inhalt, da die Rundschreiben von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien. Zwar habe das Vorgehen der Beklagten für die Klägerin faktisch die Wirkung, als hätte die Beklagte Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen gegen die mit ihr kooperierende Versi­che­rungs­un­ter­nehmen erlassen. Die unter­neh­me­rische Tätigkeit der Klägerin sei infolge der streitigen Schreiben erheblich eingeschränkt worden. Allerdings handele es sich um eine zulässige Aufsichts­maßnahme der Beklagten, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege eines Rundschreibens auf Missstände hinzuweisen. Nach § 48 b Abs. 1 VAG sei es Versicherern und Versi­che­rungs­ver­mittlern untersagt, Versi­che­rungs­nehmern aus einem Versi­che­rungs­vertrag Sonder­ver­gü­tungen zu gewähren oder zu versprechen. Dies erfasse jede vollständige oder teilweise Provi­si­ons­abgabe, wie sie dem Geschäftsmodell der Klägerin zugrunde liege.

Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot soll Fehlanreize verhindern

Das Provi­si­ons­ab­ga­be­verbot solle Fehlanreize verhindern und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht auf eine weitergeleitete Provision für einen für ihn unpassenden Versi­che­rungs­schutz zu entscheiden oder festzuhalten. Das VG geht übereinstimmend mit dem Beschluss vom 28.09.2018 (7 L 3307/18.F) davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auch nicht den Ausnah­me­tat­bestand des § 48 b Abs. 4 S. 1 VAG erfülle, da die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht zu einer – wie es der Ausnah­me­tat­bestand fordere – „dauerhaften Prämi­en­re­du­zierung des vermittelten Vertrags“ führten. Diese könne nur vom Versicherer im Versi­che­rungs­vertrag selbst gewährt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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