21.11.2024
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Dokument-Nr. 29860

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss12.02.2021

Erfolgreicher Eilantrag einer Brennelemente-Exporteurin gegen die Bundesrepublik DeutschlandVG Frankfurt verneint Wider­spruchsrecht des Umwelt­schutz­verbands und Privatpersonen

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat die für das Atomrecht zuständige 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main einem Eilantrag einer Herstellerin von Brennelementen stattgegeben.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) erteilte der Antragstellerin im September 2020 eine atomrechtliche Ausfuhr­ge­neh­migung für die Belieferung eines an der deutschen Grenze gelegenen Schweizer Kernkraftwerks mit Kernbrenn­stoffen. Dagegen hatten drei im Süden Baden-Württembergs lebende Privatpersonen und ein Umweltschutzverband Widerspruch eingelegt. Sie trugen vor, der Betrieb des Kernkraftwerks bedrohe die Sicherheit der ganzen Region. Es sei veraltet und störanfällig und erfülle die aktuellen Sicher­heits­an­for­de­rungen nicht. Im Falle eines schweren Unfalls werde es auf deutscher Seite wesentlich mehr Strahlenopfer geben als in der Schweiz. Das BAFA sei daher gehalten, keinen Beitrag zur Gefährdung der eigenen Bevölkerung durch die Erteilung einer Ausfuhr­ge­neh­migung für die zum Betrieb des Reaktors benötigten Brennelemente zu leisten.

Keine aufschiebende Wirkung wegen Unzulässigkeit der Widersprüche

Das Verwal­tungs­gericht hat auf den Feststel­lungs­antrag der Antragstellerin entschieden, dass die angegriffene Ausfuhr­ge­neh­migung ungeachtet der eingelegten Widersprüche sofort vollziehbar sei. Die von den beigeladenen Privatpersonen erhobenen Widersprüche seien alle offensichtlich unzulässig, weshalb ihnen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hinsichtlich der Widersprüche natürlicher Personen habe bereits der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in seinem Beschluss ausgeführt, dass diese nicht wider­spruchs­befugt seien, weil die atomrechtliche Ausfuhrregelung sie nicht in ihren individuellen Grundrechten auf Leben und Gesundheit schütze. Sie diene ausschließlich dem Schutz des Staates und dem Interesse der Allgemeinheit.

Umwelt­schutz­verband vom Wider­spruchsrecht ausgenommen

Die 6. Kammer führt darüber hinaus aus, dass auch dem Umwelt­schutz­verband kein Wider­spruchsrecht zustehe. Die deutsche Rechtsordnung sehe im Hinblick auf atomrechtliche Export­ge­neh­mi­gungen kein Verbands­k­la­gerecht vor. Auf weitergehende Rechts­be­helfs­mög­lich­keiten im Völkerrecht könne sich der Umwelt­schutz­verband nicht berufen, weil diese nicht in deutsches Recht umgesetzt worden seien. Die von den Beigeladenen geltend gemachten Sicher­heits­be­denken könnten deshalb von der Kammer nicht inhaltlich geprüft und infolgedessen auch nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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