21.11.2024
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Dokument-Nr. 29334

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Beschluss16.10.2020Verwaltungsgericht Frankfurt am Main6 L 2470/20.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss16.10.2020

Verwal­tungs­gericht stoppt Verkauf von Brennelementen - Erfolgloser Eilantrag einer Brennelemente-ExporteurinKeine Brennelemente für Atomkraftwerk in Belgien

Die für das Atom- und Strah­len­schutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat einen Eilantrag einer Herstellerin von Brennelementen zur sofortigen Ausfuhr abgelehnt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) erteilte im März 2020 der Antragstellerin, die u.a. Brennelemente für Kernkraftwerke fertigt, eine Genehmigung zur Ausfuhr unbestrahlter Uranoxid-Brennelemente aus Deutschland nach Belgien. Hiergegen erhob eine Privatperson im August 2020 Klage beim Verwal­tungs­gericht Frankfurt und beantragte, die Ausfuhr­ge­neh­migung aufzuheben. Zur Begründung führte der Kläger an, dass das zu beliefernde Kernkraftwerk in Belgien auf Grund seines Alters ein hohes Sicher­heits­risiko darstelle. Die Ausfuhr­ge­neh­migung verletze ihn persönlich in seinen Rechten auf Leben, Gesundheit und Eigentum, da er im Grenzgebiet zu Belgien lebe.

Streit um aufschiebende Wirkung und Ausfuhrstopp

Mit ihrem Eilantrag möchte die Antragstellerin nunmehr gerichtlich festgestellt wissen, dass die Klage der Privatperson gegen die ihr erteilte Ausfuhr­ge­neh­migung keine aufschiebende Wirkung hat, sie also keinen Ausfuhrstopp bewirkt und Ausfuhren von Brennelementen durchgeführt werden können. Denn die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Klage der Privatperson bereits offensichtlich unzulässig ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und schriftsätzlich angeführt, dass die Entscheidung der gerichtlichen Klärung vorbehalten sei.

Richter: Schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen und des Unionsrechts

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Soweit es in der für eine Eilentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit beurteilt werden könne, sei die Klage der Privatperson nicht offensichtlich unzulässig und eine aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Es handele sich aber um eine schwierige und komplexe Rechtsfrage des nationalen und des Unionsrechts, die bisher weder höchst­rich­terlich noch verwal­tungs­ge­richtlich entschieden worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass diese nur durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bzw. eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden könne. Weiterhin hat die Kammer es ausgeschlossen, selbst die Ausfuhr­ge­neh­migung für sofort vollziehbar zu erklären, da sie kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit feststellen konnte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Verwendung der Brennelemente in Belgien keine Gefahr für die Bundesrepublik bedeute. Seit Jahren würden von deutscher und nieder­län­discher Seite gegen den Betrieb der betreffenden belgischen Reaktoren Sicher­heits­be­denken erhoben, die auch der EuGH bereits festgestellt habe.

Keine Fakten schaffen

Das Interesse der betroffenen Privatperson wiege – insbesondere aufgrund der nicht revidierbaren Endgültigkeit der Ausfuhr der Brennstäbe in ein anderes Staatsgebiet – schwerer.

Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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