21.11.2024
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Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 34410

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Beschluss24.09.2024Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 3219/24.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss24.09.2024

Fahrrad-Demo „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ darf stattfindenUntersagung der Nutzung rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die von der Stadt Frankfurt verfügte Untersagung der Nutzung der BAB 5 durch die Fahrrad-Demo „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ rechtswidrig ist.

Der Antragsteller hat für Sonntag, 29.09.2024, von 14 bis 17 Uhr einen Demon­s­tra­ti­onszug mit Fahrrädern zu dem Thema „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ angezeigt. Der Demon­s­tra­ti­onszug soll durch die Frankfurter Innenstadt zur Autobahn­an­schluss­stelle Niederrad auf die BAB 5 in Richtung Kassel führen und diese am Westkreuz über die BAB 648 wieder verlassen und mit einer Abschluss­kund­gebung enden. Anlass sind die Ausbaupläne der BAB 5 und die Veröf­fent­lichung einer Machba­r­keits­studie der Autobahn GmbH. Da Polizei, Autobahn GmbH und Versamm­lungs­behörde Sicher­heits­be­denken gegen die Route auf BAB 5 äußerten und bei einer zeitweisen Vollsperrung der BAB 5 einen Verkehrskollaps prognos­ti­zierten, hat die Stadt Frankfurt mit einer Beschrän­kungs­ver­fügung eine andere Versamm­lungsroute vorgegeben. Die Versammlung darf hiernach die BAB 648 aus der Innenstadt bis zum Frankfurter Westkreuz befahren und dort in unmittelbarer Nähe zur BAB 5 eine Kundgebung abhalten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege des Eilrechts­schutzes.

Autobahn als Versammlungsort in Ausnahmefällen zulässig

Die VG hat in ihrem dem Antrag stattgebenden Beschluss betont, dass eine Autobahn als Versammlungsort nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, wenn dies für die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdingbar sei. Eine solche Ausnahme sei gegeben. Die Nutzung des Abschnitts der BAB 5 sei für die angezeigte Versammlung angesichts des dezidierten Themas örtlich notwendig. Die Versamm­lungsroute führe exakt über den Teil der BAB 5, der Gegenstand der Ausbaupläne sei. Auch stehe die Versammlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Veröf­fent­lichung der Machba­r­keits­studie zum Ausbau der BAB 5.

Unmittelbare Gefahr durch Demo nicht ausreichend dargelegt

Die Stadt Frankfurt habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Durchführung der Versammlung auf der angezeigten Route über die BAB 5 eine unmittelbare Gefahr begründe. Zwar seien die Verkehrs­teil­nehmer aufgrund der Vollsperrung der BAB 5 in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit beeinträchtigt. Dies sei vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versamm­lungs­freiheit und der zeitlichen Begrenzung der Vollsperrung auf ca. 2,5 Stunden sowie deren Umfah­rungs­mög­lichkeit aber hinzunehmen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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