21.11.2024
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Dokument-Nr. 31356

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Beschluss31.01.2022Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 182/22.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss31.01.2022

Hessen: Verwal­tungs­gericht Frankfurt kippt 2G-Regel - Modehaus-Betreiberin darf auf 2G verzichtenErfolgreicher Antrag einer Gewer­be­trei­benden gegen die sogenannte 2 G Regelung im Einzelhandel in Hessen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstätte ohne Anwendung der sogenannten 2 G Regelung, wie sie mit der der Coronavirus- Schutz­ver­ordnung vom 24. November 2021 eingeführt wurde, zu betreiben.

Die Antragstellerin betreibt an drei Standorten Modehäuser, unter anderem eines in Hanau. Dort werden hauptsächlich Kleidungs­produkte des täglichen Bedarfs, Unterwäsche und Oberbekleidung, Tag- und Nachtwäsche sowie Kinder- und Babykleidung verkauft.

Am 25. Januar 2022 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz gegen die sogenannte 2 G Regelung nachgesucht.

Antragstellerin: Mode- und Beklei­dungs­branche zählt zur Grundversorgung

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr Ladengeschäft unter die Ausnah­me­re­gelung des § 21 Satz 2 Coronavirus-Schutz­ver­ordnung fallen müsse. Die Mode- und Beklei­dungs­branche zähle letztendlich zur Grundversorgung. Im Übrigen sei die Aufzählung der Ausnahmen in § 21 Satz 2 Coronavirus-Schutz­ver­ordnung nicht abschließend. Es sei nicht einzusehen, warum unstreitig Betrieben der akuten Versorgung der Bevölkerung wie Apotheken, Drogerien, Tankstellen aber auch solchen wie Gartenmärkte und Blumen­fach­ge­schäfte eine Ausnahme von der 2 G Regelung zuerkannt werde, Bekleidungs- und Modegeschäfte jedoch nicht zur Grundversorgung zählen sollen.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs vom 19. Januar 2022 ist auch das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main zu der Feststellung gelangt, dass aus der Coronavirus-Schutz­ver­ordnung nicht mit hinreichender Gewissheit hervorgehe, welche Ladengeschäfte unter die Zugangs­be­schränkung 2 G fallen sollten. Der Verord­nungsgeber lasse zwar die Absicht erkennen, die Ladengeschäfte des Einzelhandels nicht in ihrer Gesamtheit dem Erfordernis der 2 G Regelung zu unterwerfen, sondern nach branchen­spe­zi­fischen Regelungen eine Differenzierung vorzunehmen. Einerseits wurden Lebens­mit­tel­märkte und Apotheken, die der lebens­not­wendigen Versorgung der Bevölkerung dienen, andererseits aber auch Buchhandlungen und Blumen­fach­ge­schäfte und Gartenmärkte von den Zugangs­vor­aus­set­zungen ausgenommen.

Aus der amtlichen Begründung der Coronavirus-Schutz­ver­ordnung werde nur auf die „bevorstehende Weihnachtszeit“ Bezug genommen. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei überhaupt um eine taugliche Begründung handele, jedenfalls müsse der Verord­nungsgeber bei einer Verlängerung der Geltungsdauer erneut die Regelungen auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen.

Richter: Ausnah­me­re­ge­lungen lassen kein übergeordnetes Kriterium erkennen

Die Richter konnten aufgrund der Anein­an­der­reihung der Ausnah­me­re­ge­lungen keine übergeordneten Kriterien erkennen, die für eine Auslegung der Formulierung „und ähnliche Einrichtung“ in § 21 Satz 2 der Corona Virus-Schutz­ver­ordnung heranzuziehen wären. Weder der Wortlaut der Verordnung noch die Begründung derselben äußern sich dazu, welche Betriebe der „Grundversorgung“ privilegiert werden sollen. Die Kammer hat dann auf die Begriff­lich­keiten im Sozialrecht zurückgegriffen. Zu den im Sozial­ge­setzbuch II normierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zählen neben der Ernährung, der Körperpflege und dem Hausrat auch die Kleidung. In Anlehnung an diese Definition sei zumindest ein Mindestbedarf an Kleidung zur Grundversorgung zu zählen.

Die Kammer kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleich­be­handlung, folgend aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Coronavirus- Schutz­ver­ordnung verletzt sei. Aus diesem Grund wurde dem Eilantrag stattgegeben. Hinzuweisen ist darauf, dass das Entfallen des Negativ­nach­weises nur im Verhältnis zu den Ladengeschäften der Antragstellerin gilt.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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