18.10.2024
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Dokument-Nr. 31307

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Beschluss19.01.2022Bayerischer Verwaltungsgerichtshof20 NE 21.3119
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.01.2022

Bayern: Verwaltungs­gerichtshof setzt "2G-Regel" für Einzelhandels­geschäfte vorläufig außer VollzugVorgesehene Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs sind nicht hinreichend klar formuliert

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandels­geschäften auf Geimpfte und Genesene ("2G") vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungs­geschäfts in Oberbayern stattgegeben.

Nach der 15. Bayerischen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Ladengeschäfte, die der "Deckung des täglichen Bedarfs" dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine - allerdings ausdrücklich nicht abschließende - Liste von Beispielen (u.a. Lebens­mit­tel­ge­schäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumen­fach­ge­schäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachts­bäumen) konkretisiert wird. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes und beantragte deshalb die vorläufige Außer­voll­zug­setzung dieser Regelung.

Der BayVGH hat dem Antrag stattgegeben. Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- bzw. Beklei­dungs­ge­schäften) ohnehin unter die Ausnah­me­re­gelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eilantrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden.

Vorgesehene Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs sind nicht hinreichend klar formuliert

Nach Auffassung des Senats dürfte eine "2G"-Zugangs­be­schränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnah­me­re­ge­lungen - wie hier für die "Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs" - mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.

Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die - ausdrücklich nicht abschließend gemeinte - Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. "Misch­sor­ti­mentern" lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangs­be­schränkung erfasst würden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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