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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil31.10.2016

Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunk­beitrags zulässigBisherige Zahlungspraxis nicht zu beanstanden

Die Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung der Rundfunk­beiträge ist zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung in zwei Verfahren bekanntgegeben.

In den hier zugrun­de­lie­genden Fällen sind die Kläger rundfunk­bei­trags­pflichtig. Nachdem einer der Kläger zunächst im Lastschrift­ver­fahren die damaligen Rundfunk­ge­bühren errichtet hatte - der andere hatte sie jeweils überwiesen-, erfolgte eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den beklagten Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunk­beiträge in bar entrichten können. Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunk­bei­trages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung - basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag -, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen.

Berufung auf Bundes­bank­gesetz

Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunk­beiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Abs. 1 des Bundes­bank­ge­setzes.

§ 14 Abs. 1BbankG lautet:

Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und Unter­schei­dungs­merkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.

Klagebegründung: Verletzung der allgemeinen Handlungs­freiheit und Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunk­beiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Einer der Kläger hat sodann beim Amtsgericht Frankfurt am Main – Hinter­le­gungs­stelle – den fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt.

Keine Regelung über Art der Zahlung in Bundes­bank­gesetz

Dem hat die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 Bundes­bank­gesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Bargeldlose Zahlungsweise kein Verstoß gegen hörrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht

Dieser Auffassung ist das Verwal­tungs­gericht im Wesentlichen gefolgt. Das Gericht hat vorab festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffent­lich­rechtliche Rundfunk­pro­gramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden ist. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunk­beiträge geleistet hätten, im Verzug befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunk­bei­trags­schulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunk­beiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten. Es könne dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundes­bank­gesetz die Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schul­den­be­gleichung entge­gen­zu­nehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungs­po­li­tische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro Banknoten habe. Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stelle kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung und Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben.

Geringer Verwal­tungs­aufwand und geringe -kosten im Interesse des Bürgers

Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunk­bei­tragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitrag­s­ein­zugs­ver­fahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwal­tungs­aufwand und die Verwal­tungs­kosten möglichst gering zu halten. Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitrags­ab­wick­lungskonto ARD/ ZDF/ Deutsch­landradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln. Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunk­beitrags beim Amtsgericht Frankfurt am Main habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entge­gen­zu­nehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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