21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 24392

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Beschluss13.06.2017Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen2 A 1351/16
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 6 K 7425/15
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.06.2017

Rundfunk­beiträge können nicht in bar bezahlt werdenBargeldloser Zahlungsverkehr durch Ziele der Verwaltungs­vereinfachung und Kosten­mi­ni­mierung gerechtfertigt

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass beitrags­pflichtige Rundfunk­teil­nehmer keinen Anspruch darauf haben, die fälligen Rundfunk­beiträge beim WDR in bar zu bezahlen.

Nach der Beitragssatzung des WDR - wie auch nach den Beitrags­sat­zungen der anderen Landes­rund­funk­an­stalten - können Beitrags­schuldner die Rundfunk­beiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einze­l­über­weisung oder Dauer­über­weisung) entrichten. Unter Verweis auf diese Bestimmung lehnte der WDR eine vom Kläger angebotene Barzahlung festgesetzter Beiträge für April bis Juni 2015 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger, der der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 eine Einzugs­er­mäch­tigung erteilt und im Jahr 2014 bereits unter Berufung auf die seiner Meinung nach gegebene Verfas­sungs­wid­rigkeit des Rundfunk­bei­trags­staats­ver­trages erfolglos in zwei Instanzen gegen Beitrags­be­scheide für frühere Zeiträume geklagt hatte. Er machte geltend, dass das Bundes­bank­gesetz Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel definiere. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.

Vom zahlungs­pflichtigen Bürgers mitzutragende Verwal­tungs­kosten sind möglichst gering zu halten

Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ab. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundes­bank­gesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massen­ver­waltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwal­tungs­ver­ein­fachung und der Kosten­mi­ni­mierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungs­pflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwal­tungs­kosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozia­l­ver­si­che­rungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunk­bei­trägen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge. Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim Rundfunkbeitrag auf Landesrecht beruhe, sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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