Dokument-Nr. 25526
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.02.2018
Rundfunkbeitrag muss nicht in bar gezahlt werden könnenÖffentlich-rechtliches Abgabenrecht darf grundsätzlich auch unbare Zahlungsweisen vorschreiben
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Sie sind der Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.
VG weist Klagen ab
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab und ließ jeweils die Berufung zu.
VGH verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags in bar
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückwies, aus, dass das Vorbringen der Kläger keine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtfertige. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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