03.12.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.02.2018

Rundfunkbeitrag muss nicht in bar gezahlt werden könnenÖffentlich-rechtliches Abgabenrecht darf grundsätzlich auch unbare Zahlungsweisen vorschreiben

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunk­beitrags­zahlungen in bar zu erbringen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunk­teil­nehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht bzw. überwiesen werden soll. Die Kläger erstreben die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunk­beitrags nach dem Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag in Form von Bargeld entge­gen­zu­nehmen bzw. ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Sie sind der Ansicht, nach dem Bundes­bank­gesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.

VG weist Klagen ab

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab und ließ jeweils die Berufung zu.

VGH verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Rundfunk­beitrags in bar

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückwies, aus, dass das Vorbringen der Kläger keine Abänderung der Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts rechtfertige. Dem Europarecht sowie dem Bundes­bank­gesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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