21.11.2024
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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss08.06.2017

SWR-Rundfunk­beitrags­satzung schließt Barzahlung des Rundfunk­beitrags in wirksamer Weise ausRegelung in SWR-Rundfunk­beitrags­satzung erweist sich als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunk­beitrags­satzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunk­beitrags ausschließt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rundfunk­bei­trags­satzung, der Zahlung auf ein Beitrags­ab­wick­lungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 Euro zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

SWR darf Barzahlungen ausschließen

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunk­bei­trags­satzung berechtigt, die Beitrags­zah­lungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Gericht verneint Verstoß gegen übergeordnetes Recht

Diese Satzungs­re­gelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Regelung der Beitragssatzung im Hinblick auf Massengeschäft der Beitrag­s­ein­ziehung angemessen und verhältnismäßig

Auch ein Verstoß der Satzungs­re­gelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organi­sa­ti­o­ns­rechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunk­bei­trags­satzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitrag­s­ein­ziehung zu organisieren.

Rechts­be­schwerde zum BGH nicht zugelassen - Vorlage an den EuGH nicht erforderlich

Die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof hat das Oberlan­des­gericht nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorab­ent­scheidung hielt der Gericht nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemein­schafts­rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Relevante Normen

§ 10 der SWR-Rundfunk­bei­trags­satzung

(1) Der Beitrags­schuldner hat die Rundfunk­beiträge auf seine Gefahr auf das Beitrags­ab­wick­lungskonto ARD/ZDF/Deutsch­landradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitrags­schuldner kann die Rundfunk­beiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basis­last­schrift,

2. Einze­l­über­weisung,

3. Dauer­über­weisung.

(3) Die Kosten der Zahlungs­über­mittlung einschließlich eventueller Rücklast­schrift­kosten hat der Beitrags­schuldner zu tragen.

(4) Der Beitrags­schuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunk­beiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

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