21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8929

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Beschluss04.12.2009Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)5 L 264/09
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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss04.12.2009

Vermieter zahlt Trink­was­ser­lie­fe­rungen nicht – Mieter hat dennoch Anspruch auf Wasser­ver­sorgungVerwal­tungs­gericht betritt rechtliches Neuland und entscheidet zugunsten des Verbrauchers

Zahlt ein Vermieter die Trink­was­ser­lie­fe­rungen an den ansässigen Zweckverband nicht, obwohl der Mieter die Miete mit den Nebenkosten samt Trink­was­seranteil vollständig dem Vermieter überwiesen hat, darf der Zweckverband die Wasser­ver­sorgung nicht einfach einstellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt/Oder entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater von vier Kindern sich an das Gericht gewandt, nachdem der in Eisen­hüt­tenstadt (Landkreis Oder-Spree) ansässige Zweckverband angekündigt hatte, die Trink­was­ser­lie­ferung nach zwei Tagen vollständig einzustellen.

Unterbrechung der Wasser­ver­sorgung birgt konkrete Gefahr für Gesundheit der Familie

Hintergrund des Verfahrens war eine Ausein­an­der­setzung zwischen dem Vermieter der Familie und dem Zweckverband. Der Vermieter hatte Trink­was­ser­lie­fe­rungen in Höhe von 317,08 € nicht bezahlt; die 6-köpfige Familie ihrerseits hatte aber die Miete mit den Nebenkosten samt Trink­was­seranteil vollständig dem Vermieter überwiesen. In dieser Situation wollte der Zweckverband Oderaue dem Mieter praktisch über Nacht “den Hahn zudrehen”. Dies hatte vor Gericht keinen Bestand. Angesichts der existentiellen Bedeutung einer funkti­o­nie­renden Wasserversorgung für den Familienvater und seine Familie, die neben ihm und seiner Ehefrau aus vier minderjährigen Kindern im Alter zwischen 10 Jahren und acht Monaten besteht, hatte das Gericht keinerlei Zweifel, dass eine Unterbrechung der Wasser­ver­sorgung zum jetzigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr schwerer nachteiliger Konsequenzen für die Gesundheit der ganzen Familie in sich birgt.

Anspruch auf weitere Belieferung des Mieters bei Untätigkeit des Vermieters bislang nicht geregelt

Da die Verträge über die Wasser­ver­sorgung jeweils mit den Vermietern abgeschlossen werden, drohen Mieter buchstäblich “auf dem Trockenen sitzenzubleiben”, wenn ihre Vermieter, wie vorliegend, untätig bleiben und sich nicht gegen eine Sperrung wenden. Ob in einer solchen Situation Mieter weitere Belieferung beanspruchen können, ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) betrat nunmehr Neuland und entschied, soweit ersichtlich, erstmals die Frage im Sinne der Verbraucher.

Grund­ent­scheidung, ob der Zweckverband liefern muss, ist Frage öffentlichen Rechts

Das Verwal­tungs­gericht war trotz der zivil­recht­lichen Ausgestaltung der Verträge zwischen dem Zweckverband und seinen Kunden für die Entscheidung gegen die Sperrung zuständig. Denn die Grund­ent­scheidung, ob der Zweckverband liefern muss, ist eine Frage des öffentlichen Rechts.

Der Zweckverband

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss von Gebiets­kör­per­schaften - in diesem Fall: der Stadt Eisen­hüt­tenstadt sowie der Gemeinde Neuzelle sowie weiterer Gemeinden der Ämter Schlaubetal und Brieskow-Finkenheerd -, um gemeinsam bestimmte Aufgaben erledigen zu können. Auch die Gemeinde Ziltendorf, in der der Antragsteller wohnt, ist Mitglied im Zweckverband. Die Gemeinde ist seit dem Oderhochwasser 1997, als weite Teile des Gemein­de­ge­bietes überflutet waren, überregional bekannt.

Der Verband beharrt darauf, die Trink­was­ser­zufuhr kappen zu können. Er hat gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt (Oder) sofort nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt/Oder

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