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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil27.12.2023

Anspruch auf Rückschnitt von geschützten Bäumen zwecks effizienter Nutzung einer Solaranlage setzt Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorausBetrieb einer Solaranlage hat keinen automatischen und absoluten Vorrang gegenüber Baumschutz

Einem Grund­stücks­eigentümer kann nach einer Baumschutz­satzung ein Anspruch auf Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität einer auf dem Dach installierten Solaranlage aus Allgemein­wohl­gründen zustehen. Dies setzt aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Denn der Betrieb einer Solaranlage hat keinen automatischen und absoluten Vorrang gegenüber dem Baumschutz. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines mit einer zweistöckigen Doppel­haus­hälfte bebauten Grundstücks in Nordrhein-Westfalen wollte auf dem Dach eine Solaranlage errichten. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der zuständigen Behörde den Rückschnitt zweier ca. 50 Jahre alter und 18 bzw. 22 m hoher Platanen, die auf öffentlichem Grund standen. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer führte an, dass die Bäume aufgrund der Verschattung einen effizienten Betrieb der Solaranlage nicht ermöglichen. Die Behörde lehnte den Antrag mit Blick auf den Baumschutz ab. Dagegen erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Anspruch auf Rückschnitt der Bäume setzt Abwägung der Einzel­fa­l­lum­stände voraus

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückschnitt der geschützten Bäume zu. Ein entsprechender Anspruch aus der Baumschutz­satzung könne sich nur ergeben, wenn Gründe des allgemeinen Wohls eine Befreiung vom Baumschutz erfordern. Wann dies der Fall ist, lasse sich nur anhand einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Anlage nach ihrer Art und Größe sowie des Umfangs der Verschat­tungs­wirkung einerseits und der Qualität und Bedeutung des jeweils betroffenen Baums an seinem konkreten Standort sowie der Folgen seiner Schädigung bzw. der wesentlichen Veränderung seines Aufbaus andererseits, einschließlich der Betrachtung von Alter­na­tiv­lö­sungen bzw. -standorten, ermitteln.

Kein automatischer und absoluter Vorrang für Betrieb einer Solaranlage

Zwar sei hinsichtlich der Solaranlage gemäß § 2 EEG 2023 von einem überragenden öffentlichen Interesse auszugehen, so das Verwal­tungs­gericht. Dies führe aber nicht zu einem automatischen und absoluten Vorrang der erneuerbaren Energien, wenn gleichrangige Interessen, wie etwa der Baumschutz, entgegenstehen. Gerade bei umweltinternen Zielkonflikten komme es auf eine umfassende Abwägung der Einzel­fa­l­lum­stände an.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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