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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.12.2020

Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photo­vol­taik­anlage durch Bauvorhaben auf Nachba­r­grundstück hinzunehmenKeine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Bei Einhaltung der bau­ordnungs­rechtlichen Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photo­vol­taik­anlage, die durch ein Bauvorhaben auf einem Nachba­r­grundstück entstehen, hinzunehmen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im Jahr 2020 vor dem Verwal­tungs­gericht Köln Klage gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung erhoben. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Der Nachbar wollte auf seinem Grundstück ein Zweifa­mi­li­enhaus mit Doppelgarage errichten. Der klagende Grund­s­tücks­ei­gentümer bemängelte, dass durch das Bauvorhaben eine Verschattung seiner auf seinem Haus errichteten Photovoltaikanlage eintrete. Darin liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Verwal­tungs­gericht Köln konnte eine unzumutbare Verschattung nicht feststellen und wies daher den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Keine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots durch Verschattung der Photo­vol­taik­anlage

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der geltend gemachten Verschattung der Photo­vol­taik­anlage liege nicht vor. Nach dem baupla­nungs­recht­lichen Rücksichtnahmegebot seien Verschattungen regelmäßig hinzunehmen, wenn die landes­recht­lichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachba­r­grund­s­tücken sicherzustellen. Werden daher die bauord­nungs­recht­lichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photo­vol­taik­anlage ausgerüsteten Gebäude eingehalten, sei eine vorha­ben­be­dingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot zu werten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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