Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.12.2020
Bei Einhaltung der Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage durch Bauvorhaben auf Nachbargrundstück hinzunehmenKeine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind Verschattungen einer Photovoltaikanlage, die durch ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück entstehen, hinzunehmen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt dann nicht vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2020 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen eine seinem Nachbarn erteilte Baugenehmigung erhoben. Zugleich beantragte er Eilrechtsschutz. Der Nachbar wollte auf seinem Grundstück ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage errichten. Der klagende Grundstückseigentümer bemängelte, dass durch das Bauvorhaben eine Verschattung seiner auf seinem Haus errichteten Photovoltaikanlage eintrete. Darin liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht Köln konnte eine unzumutbare Verschattung nicht feststellen und wies daher den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Verschattung der Photovoltaikanlage
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der geltend gemachten Verschattung der Photovoltaikanlage liege nicht vor. Nach dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot seien Verschattungen regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Werden daher die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude eingehalten, sei eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu werten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)