23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss11.03.2021

Keine Laser-Tattooent­fernung durch HeilpraktikerLaser-Tattooent­fernung darf nur noch von Ärzten vorgenommen werden

Die Entfernung von Tattoos in Form einer Laserbehandlung darf seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr von Heilpraktikern, sondern nur noch von Ärzten, vorgenommen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf1 entschieden und den Eilantrag eines Unternehmens abgelehnt, das entsprechende Behandlungen vorerst weiter anbieten wollte.

Nach der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichti­o­ni­sie­render Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) dürfe die Behandlung von Gefäß­ver­än­de­rungen und von pigmentierten Hautver­än­de­rungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.

Kein Anspruch aus Grundrechten

Über Mitarbeiter dieser Qualifikation verfüge die Antragstellerin nicht. Sie habe keinen Anspruch darauf, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durch die von ihr bislang hierzu eingesetzten Heilpraktiker durchführen zu lassen. Einen solchen Anspruch könne sie insbesondere nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG herleiten. Der „Ärztevorbehalt“ nach § 5 Abs. 2 NiSV sei wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Eingriff in das Recht der Berufs­wahl­freiheit der Antragstellerin sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Ärztevorbehalt diene angesichts des Gefähr­dungs­po­tenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strah­lungs­quellen an der menschlichen Haut dem Gesund­heits­schutz der Bevölkerung und der Entlastung des Gesund­heits­wesens durch die Vermeidung von Fehlbe­hand­lungen und schädlichen Nebenwirkungen. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots durch nicht entsprechend kundige Anwender sei demgegenüber eindeutig weniger gewichtig.

Wirtschaftliche Belastung wegen Einstellung fachkundigen Personals durch die Kunden refinanzierbar

Zwar könne die Antragstellerin ihre beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkun­de­an­for­de­rungen genügendes Personal einstelle. Dass approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehalts­vor­stel­lungen an die Antragstellerin herantragen würden als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten Heilpraktiker, liege auf der Hand. Diese wirtschaftliche Belastung sei aber durch die Kunden refinanzierbar, da die betreffenden Behandlungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürften.

Einstellung auf Änderung der Rechtslage durch lange Überg­angs­re­ge­lungen berücksichtigt

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verord­nungsgeber zeitlich weite Überg­angs­re­ge­lungen geschaffen habe. Die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift sei erst gut zwei Jahre später, am 31. Dezember 2020, in Kraft getreten. Der Antragstellerin und der gesamten Branche sei damit hinreichend Zeit geblieben, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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