21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 31472

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Beschluss25.01.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1465/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss19.07.2021, 7 L 394/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.01.2022

Rechtmäßigkeit des Arztvorbehalts für gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-upArztvorbehalt ist angesichts der Gesund­heits­risiken verhältnismäßig

Der Arztvorbehalt für die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up ist angesichts der damit verbunden Gesund­heits­risiken rechtmäßig und verhältnismäßig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schluss des Jahres 2020 darf gemäß § 5 Abs. 2 NiSV unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Betreiberin eines Studios zur professionellen Tattooent­fernung mittels Laser, die weder selbst Ärztin war noch Ärzte beschäftigte, klagte gegen die Vorschrift vor dem Verwal­tungs­gericht Köln. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Sie hielt die Vorschrift für unter anderem unver­hält­nismäßig und damit rechtswidrig. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Studio­be­treiberin.

Arztvorbehalt für Entfernung von Tätowierungen nicht unver­hält­nismäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Arztvorbehalt für die Entfernung von Tätowierungen sei angesichts der damit verbundenen Gesund­heits­risiken rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Die Einschätzung des Verord­nungs­gebers, die notwendigen medizinischen Kenntnisse zur Entfernung von Tätowierungen mittels Laser können nicht allein durch eine Fort- oder Weiterbildung erlernt werden, sondern es bedürfe eines medizinischen Studiums, sei nicht zu beanstanden.

Keine Beschränkung des Arztvorbehalts auf Anamnese und Diagnostik

Es sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch nicht ausreichend, dem Arzt lediglich die Anamnese und Diagnostik vor der Laseranwendung vorzubehalten, die Anwendung selbst aber auch durch entsprechend geschulte, aber nicht approbierte Personen zuzulassen. Denn auch während der Durchführung der Laseranwendung bzw. im Nachgang hierzu könne es zu Situationen und Komplikationen kommen, die zur Abwendung weiterer Gesund­heits­risken die Heranziehung eines zumindest vor Ort befindlichen Arztes erfordern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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