Dokument-Nr. 31472
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- Verwaltungsgericht Köln, Beschluss19.07.2021, 7 L 394/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.01.2022
Rechtmäßigkeit des Arztvorbehalts für gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-upArztvorbehalt ist angesichts der Gesundheitsrisiken verhältnismäßig
Der Arztvorbehalt für die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up ist angesichts der damit verbunden Gesundheitsrisiken rechtmäßig und verhältnismäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schluss des Jahres 2020 darf gemäß § 5 Abs. 2 NiSV unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Betreiberin eines Studios zur professionellen Tattooentfernung mittels Laser, die weder selbst Ärztin war noch Ärzte beschäftigte, klagte gegen die Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht Köln. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Sie hielt die Vorschrift für unter anderem unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Studiobetreiberin.
Arztvorbehalt für Entfernung von Tätowierungen nicht unverhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Arztvorbehalt für die Entfernung von Tätowierungen sei angesichts der damit verbundenen Gesundheitsrisiken rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die notwendigen medizinischen Kenntnisse zur Entfernung von Tätowierungen mittels Laser können nicht allein durch eine Fort- oder Weiterbildung erlernt werden, sondern es bedürfe eines medizinischen Studiums, sei nicht zu beanstanden.
Keine Beschränkung des Arztvorbehalts auf Anamnese und Diagnostik
Es sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht ausreichend, dem Arzt lediglich die Anamnese und Diagnostik vor der Laseranwendung vorzubehalten, die Anwendung selbst aber auch durch entsprechend geschulte, aber nicht approbierte Personen zuzulassen. Denn auch während der Durchführung der Laseranwendung bzw. im Nachgang hierzu könne es zu Situationen und Komplikationen kommen, die zur Abwendung weiterer Gesundheitsrisken die Heranziehung eines zumindest vor Ort befindlichen Arztes erfordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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