21.11.2024
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Dokument-Nr. 29259

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss30.09.2020

Eilantrag gegen die Anordnung häuslicher Quarantäne für Kontaktperson der Kategorie I erfolglosNegatives Testergebnis begründet keine Verkürzung der Quarantänezeit

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Schüler, der gemeinsam mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, auf Anordnung des Gesund­heit­samtes 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben muss.

Im hier vorliegenden Fall musste ein Schüler, der gemeinsam mit einem positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Schüler dieselbe Schulklasse besucht hat, auf Anordnung des Gesund­heit­samtes 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Hiergegen wandte sich der Schüler mit einem Eilantrag an das Gericht.

VG: Betroffener Schüler durfte als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft werden

Das VG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissen­schaft­licher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich – wie der Antragsteller – in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontakt­si­tuation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kitagruppe, Schulklasse) befunden haben, unabhängig von der individuellen Risikoer­mittlung, als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft, für die das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen empfiehlt.

Schutz von Leben und Gesundheit rechtfertigt Vierzehntägigen Quarantäne trotz negativen Testergebnisses

Zwar habe der Antragsteller sich nach dem Kontakt mit dem infizierten Mitschüler selbst – mit negativem Ergebnis – auf SARS-CoV-2 testen lassen. Dadurch werde die Quarantänezeit aber nicht verkürzt, weil ein Testergebnis während der Inkubationszeit lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesund­heits­systems eine kurzzeitige Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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