03.12.2024
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Dokument-Nr. 29209

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss18.09.2020

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen die Quarantäne eines Schülers an einer Homburger Grundschule erfolglosAnordnung der Quarantäne auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes rechtmäßig

Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Homburger Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Coronavirus infizierten Schüler der Parallelklasse die Nachmittags­betreuung besucht hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes entschieden und einen Eilantrag der Eltern des betroffenen Viertklässlers zurückgewiesen.

Nachdem an einer Homburger Grundschule ein Schüler der 4. Klasse positiv auf das Coronavirus getestet worden war, hat das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises angeordnet, dass dessen Mitschüler sowie die in der Nachmit­tags­be­treuung der Freiwilligen Ganztagsschule gemeinsam mit ihm betreuten Schüler der Parallelklasse sich jeweils für 14 Tage in Quarantäne zu begeben hätten. Hiergegen wandten sich die Eltern eines der betroffenen Schüler der Parallelklasse mit einem Eilantrag an das Gericht und machten geltend, dass ihr Sohn keinen näheren Kontakt zu dem zuvor positiv auf das Coronavirus getesteten Schüler aus der Parallelklasse gehabt und daher nur ein geringes Anste­ckungs­risiko bestanden habe; zudem sei ihr Sohn zweimal negativ getestet worden.

VG: Vierzehntägigen Quarantäne auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes rechtmäßig

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag zurückgewiesen, weil nach den Erkennt­nis­mög­lich­keiten des Eilrechts­schutz­ver­fahrens Vieles dafür spreche, dass die Anordnung der vierzehntägigen Quarantäne auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes rechtmäßig sei. Das Gesundheitsamt durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass der betroffene Schüler eine Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts -RKI- zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respi­ra­to­rischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist.

Gesundheitsamt durfte betroffenen Schüler als Kontaktperson der Kategorie I einstufen

Nach der aktuellen Risiko­emp­fehlung des RKI bestehe ein höheres Infektionsrisiko (Kategorie I) bereits für Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrschein­lichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei weiterem Abstand zum bestätigten COVID-19-Fall als 1,5 m ausgesetzt gewesen seien oder wenn sich zusätzlich zuvor der bestätigte COVID-19-Fall eine längere Zeit (mehr als 30 Minuten) im Raum aufgehalten habe. Eine solche Gefährdungslage dürfte vorgelegen haben, da der betroffene Schüler über 90 Minuten und damit deutlich länger als die seitens des RKI als Risiko­in­di­kation angegebene Dauer von mehr als 30 Minuten in einem geschlossenen Raum und in Gegenwart eines positiv auf COVID-19 getesteten Kindes betreut worden sei. Zudem dürfte im Rahmen der Nachmit­tags­be­treuung der Grund­schul­klassen eine schwer zu überblickende Kontakt­si­tuation mit dem bestätigten COVID-19-Fall vorgelegen haben, die eine Einstufung der betroffenen Kinder als Kontaktpersonen der Kategorie I auch unabhängig von einer individuellen Risikoer­mittlung tragen könne. Bei Feststellung einer Kontaktperson der Kategorie I empfehle das RKI aber die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage.

Negative Testergebnisse stehen Anordnung einer Quarantäne nicht entgegen

Dem Erfordernis einer 14-tägigen Quarantäne stünden auch nicht die beiden negativen Testergebnisse entgegen. Diese rechtfertigten nicht die Annahme, dass der betroffene Schüler nicht mehr anste­ckung­ver­dächtig sei, da das Testergebnis nur eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Person, die zuvor noch negativ auf das Coronavirus getestet worden sei, könne innerhalb der Inkubationszeit noch eine Infektion entwickeln. Nach gegenwärtigem wissen­schaft­lichen Erkenntnisstand könne die Inkubationszeit bei COVID-19 bis zu 14 Tage betragen.

Schutz durch Quarantäne effektiver als Mund-Nasen-Bedeckung

Eine Maskenpflicht in der Schule komme als weniger einschneidendes Mittel zum Infek­ti­o­ns­schutz nicht in Betracht, da eine Mund-Nasen-Bedeckung die Mitschüler weniger effektiv schütze als die Quarantäne des betroffenen Schülers. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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