Dokument-Nr. 29209
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss18.09.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag gegen die Quarantäne eines Schülers an einer Homburger Grundschule erfolglosAnordnung der Quarantäne auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig
Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises durfte eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Homburger Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Coronavirus infizierten Schüler der Parallelklasse die Nachmittagsbetreuung besucht hat. Dies hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden und einen Eilantrag der Eltern des betroffenen Viertklässlers zurückgewiesen.
Nachdem an einer Homburger Grundschule ein Schüler der 4. Klasse positiv auf das Coronavirus getestet worden war, hat das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises angeordnet, dass dessen Mitschüler sowie die in der Nachmittagsbetreuung der Freiwilligen Ganztagsschule gemeinsam mit ihm betreuten Schüler der Parallelklasse sich jeweils für 14 Tage in Quarantäne zu begeben hätten. Hiergegen wandten sich die Eltern eines der betroffenen Schüler der Parallelklasse mit einem Eilantrag an das Gericht und machten geltend, dass ihr Sohn keinen näheren Kontakt zu dem zuvor positiv auf das Coronavirus getesteten Schüler aus der Parallelklasse gehabt und daher nur ein geringes Ansteckungsrisiko bestanden habe; zudem sei ihr Sohn zweimal negativ getestet worden.
VG: Vierzehntägigen Quarantäne auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag zurückgewiesen, weil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens Vieles dafür spreche, dass die Anordnung der vierzehntägigen Quarantäne auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig sei. Das Gesundheitsamt durfte nach Auffassung des Gerichts davon ausgehen, dass der betroffene Schüler eine Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts -RKI- zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist.
Gesundheitsamt durfte betroffenen Schüler als Kontaktperson der Kategorie I einstufen
Nach der aktuellen Risikoempfehlung des RKI bestehe ein höheres Infektionsrisiko (Kategorie I) bereits für Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei weiterem Abstand zum bestätigten COVID-19-Fall als 1,5 m ausgesetzt gewesen seien oder wenn sich zusätzlich zuvor der bestätigte COVID-19-Fall eine längere Zeit (mehr als 30 Minuten) im Raum aufgehalten habe. Eine solche Gefährdungslage dürfte vorgelegen haben, da der betroffene Schüler über 90 Minuten und damit deutlich länger als die seitens des RKI als Risikoindikation angegebene Dauer von mehr als 30 Minuten in einem geschlossenen Raum und in Gegenwart eines positiv auf COVID-19 getesteten Kindes betreut worden sei. Zudem dürfte im Rahmen der Nachmittagsbetreuung der Grundschulklassen eine schwer zu überblickende Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall vorgelegen haben, die eine Einstufung der betroffenen Kinder als Kontaktpersonen der Kategorie I auch unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung tragen könne. Bei Feststellung einer Kontaktperson der Kategorie I empfehle das RKI aber die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage.
Negative Testergebnisse stehen Anordnung einer Quarantäne nicht entgegen
Dem Erfordernis einer 14-tägigen Quarantäne stünden auch nicht die beiden negativen Testergebnisse entgegen. Diese rechtfertigten nicht die Annahme, dass der betroffene Schüler nicht mehr ansteckungverdächtig sei, da das Testergebnis nur eine Momentaufnahme darstelle. Auch eine Person, die zuvor noch negativ auf das Coronavirus getestet worden sei, könne innerhalb der Inkubationszeit noch eine Infektion entwickeln. Nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand könne die Inkubationszeit bei COVID-19 bis zu 14 Tage betragen.
Schutz durch Quarantäne effektiver als Mund-Nasen-Bedeckung
Eine Maskenpflicht in der Schule komme als weniger einschneidendes Mittel zum Infektionsschutz nicht in Betracht, da eine Mund-Nasen-Bedeckung die Mitschüler weniger effektiv schütze als die Quarantäne des betroffenen Schülers. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29209
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.