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Dokument-Nr. 29528

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss26.11.2020

Keine Vollver­schleierung: Niqab bleibt am Steuer verbotenVerhüllungs- und Verde­ckungs­verbot am Steuer mit dem Grundrecht der Glaubens­freiheit vereinbar

Die Religi­o­ns­freiheit gebietet es nicht, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verhül­lungs­verbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Das hat Verwal­tungs­gericht Düsseldorf mit Beschluss in einem Eilverfahren entschieden.

Eine Muslima hatte von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab - ein Kopf-Schultertuch, das den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt - am Steuer ausnahmsweise zu erlauben. Die Bezirks­re­gierung lehnte den Antrag auf die Ausnahmegenehmigung ab.

VG: Gesicht des Fahrers muss während der Fahrt erkennbar sein

Das Gericht hat nun der Bezirks­re­gierung Recht gegeben. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Dieses Verhüllungs- und Verde­ckungs­verbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) vereinbar. Die Glaubens­freiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke. Die Insassin eines Autos sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.

Bußgeld- und Strafverfolgung sowie Verkehrs­si­cherheit durch Vollver­schleierung gefährdet

Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Straf­ver­fol­gungs­be­hörden, Verkehrs­verstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwa­chungs­anlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrschein­lichkeit, dass Verkehrs­verstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrs­si­cherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrs­teil­nehmer. Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicher­heits­ge­fährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippen­be­we­gungen, die im Straßenverkehr nötig sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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