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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.08.2021

Kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-KennzeichensKenn­zeichen­zuteilung dient ausschließlich öffentlichem Interesse

Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens. Die Kenn­zeichen­zuteilung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Fahrzeug­halterin im Jahr 2020 das Kennzeichen vom abgemeldeten Motorroller auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Da die zuständige Behörde dies ablehnte, erhob die Fahrzeug­halterin Klage.

Keine Klagebefugnis aufgrund fehlenden Anspruchs auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die Klägerin sei nicht in einen ihrer Rechte verletzt worden. Weder aus § 8 FZV noch aus der Anlage 2 zu § 8 FZV lasse sich ein subjektives Recht auf Zuteilung oder Mitnahme eines bestimmten Kennzeichens entnehmen. Die Kennzei­chen­zu­teilung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Es handele sich beim Fahrzeug­kenn­zeichen um ein behördliches Unter­schei­dungs­zeichen ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer. Es begründe allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil, der dem Halter aber lediglich als Reflex zugutekomme.

Möglichkeit der Kennzei­chen­re­ser­vierung

Das Verwal­tungs­gericht verwies auf die Möglichkeit der Kennzei­chen­re­ser­vierung, von der hier aber kein Gebrauch gemacht wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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