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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.08.2021
Kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-KennzeichensKennzeichenzuteilung dient ausschließlich öffentlichem Interesse
Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens. Die Kennzeichenzuteilung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Fahrzeughalterin im Jahr 2020 das Kennzeichen vom abgemeldeten Motorroller auf ein anderes Fahrzeug übertragen. Da die zuständige Behörde dies ablehnte, erhob die Fahrzeughalterin Klage.
Keine Klagebefugnis aufgrund fehlenden Anspruchs auf Zuteilung oder Übernahme eines bestimmten Kfz-Kennzeichens
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die Klägerin sei nicht in einen ihrer Rechte verletzt worden. Weder aus § 8 FZV noch aus der Anlage 2 zu § 8 FZV lasse sich ein subjektives Recht auf Zuteilung oder Mitnahme eines bestimmten Kennzeichens entnehmen. Die Kennzeichenzuteilung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Es handele sich beim Fahrzeugkennzeichen um ein behördliches Unterscheidungszeichen ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer. Es begründe allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil, der dem Halter aber lediglich als Reflex zugutekomme.
Möglichkeit der Kennzeichenreservierung
Das Verwaltungsgericht verwies auf die Möglichkeit der Kennzeichenreservierung, von der hier aber kein Gebrauch gemacht wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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