21.11.2024
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil18.03.2009

Gebühr für Wunsch­kenn­zeichen auch bei bloßer ReservierungFahrzeughalter übernahm sein altes Kfz-Kennzeichen

Für das Kfz-Wunsch­kenn­zeichen muss eine erhöhte Gebühr gezahlt werden. Diese fällt auch dann an, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Saarlouis entschieden.

Ein Fahrzeughalter hatte sich bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs das alte Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro reservieren lassen, da er dieses gerne auf sein neues Fahrzeug übertragen wollte. Als er am nächsten Tag bei der Zulas­sungs­stelle sein neues Fahrzeug anmeldete und gleichzeitig sein altes, extra reserviertes Kennzeichen abholte, verlangte man dort von ihm für die Zuteilung des „Wunsch­kenn­zeichens“ eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage, da er bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs nur auf die Gebühr der Vorreservierung hingewiesen wurde, von einer Wunsch­kenn­zei­chen­gebühr habe man ihm nichts gesagt.

VG: Reservierung und Zuteilung sind zwei getrennte Vorgänge, für die Gebühren entstehen

Da das Verwal­tungs­gericht die Erhebung der Gebühr jedoch als rechtmäßig ansah, wies es die Klage ab. Zum einen würden Fahrzeuge seit Anfang 2007 nicht mehr vorübergehend stillgelegt, sondern komplett abgemeldet. Somit würde das Kennzeichen theoretisch sofort für ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehen. Möchte der ursprüngliche Fahrzeughalter sein Kennzeichen gerne weiterverwenden, so hat er die Möglichkeit, es zu reservieren. Da es sich laut Verwal­tungs­gericht jedoch bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge handele, wären diese auch gebüh­ren­rechtlich getrennt. Schließlich erfolge die Zuteilung eines Kennzeichens in der Regel nach der im EDV-System der Zulas­sungs­stelle festgelegten Reihenfolge. Außer der Reihe zur Verfügung stehende Kennzeichen – auch die reservierten – verursachen somit in jedem Fall einen erhöhten Verwal­tungs­aufwand.

Auch die Übernahme des alten Kfz-Kennzeichens ist ein Wunsch­kenn­zeichen

Darüber hinaus umfasse der Begriff Wunschkennzeichen nicht nur den Fall, dass der Halter bei der Zulassung eine ganz individuelle Kennzei­chen­kom­bi­nation wünsche, die erst einmal von der Zulas­sungs­stelle auf ihre Verfügbarkeit überprüft werden müsste. Es handele sich auch dann um ein Wunsch­kenn­zeichen, wenn sich der entsprechende Wunsch auf ein Kennzeichen beziehe, welches schon im Vorfeld für das abgemeldete Fahrzeug vergeben war.

Quelle: ra-online, DAV Verkehrsanwälte

der Leitsatz

1. Beantragt der Halter die Vergabe des vorreservierten bisherigen Kennzeichens eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges, handelt es sich um ein Wunsch­kenn­zeichen i.S.d. Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr.

2. Der dabei entstehende Verwal­tungs­aufwand einerseits sowie der wirtschaftliche Nutzen für den Halter andererseits rechtfertigen die Erhebung der in Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr. festgesetzten Gebühr.

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