18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil25.01.2018

Deutsche Umwelthilfe hat keinen Anspruch auf Stilllegung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs EA 189 EU5Laufende Nachrüstungen führen bei betroffenen Fahrzeugen zur Einhaltung maßgeblicher Emissi­ons­grenzwerte

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Diesel­fahr­zeugen, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, bereits mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes unzulässig ist. zudem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissi­ons­grenzwerte einhalten.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit wollte die Deutsche Umwelthilfe mit der Klage erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit dem o.a. Motorentyp unterbunden wird. Die Fahrzeuge sind ab Werk mit einer unzulässigen Abgas-Abschalt­ein­richtung ausgestattet. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Volkswagen-Konzern angeordnet hatte, die entsprechende Software auszuwechseln, erhalten die Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion ein Software-Update, das die Abschalt­vor­richtung entfernt.

Gericht verweist auf fehlendes Klagerecht der Deutschen Umwelthilfe

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Deutschen Umwelthilfe ein Klagerecht nicht zusteht. In der mündlichen Urteils­be­gründung führte der Vorsitzende Richter aus, dass es zur Begründung einer Klagebefugnis grundsätzlich notwendig sei, dass ein Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend mache. Daran fehle es, da der Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes hergeleitet werden. Denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Es erfasse die straßen­ver­kehrs­rechtliche Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außer­be­trie­b­s­etzung nicht. Aus einschlägigen europa­recht­lichen Normen folge ebenfalls kein Klagerecht.

Stilllegung von Fahrzeugen darf nur nach nicht­vor­ge­nommener Nachrüstung erfolgen

Die Klage habe darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalt­ein­richtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand einzuhalten. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulas­sungs­rechtlich unerheblich. Dabei obliege es den Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­be­hörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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