21.11.2024
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Dokument-Nr. 30989

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Beschluss28.10.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 2335/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss28.10.2021

Halloween-Party ist im Bewusstsein der breiten Bevölkerung kein unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen AngebotesHalloween-Party in Dormagen darf nicht stattfinden - Ausnah­me­ge­neh­migung für Halloween-Party ist rechtswidrig

Die Ausnah­me­ge­neh­migung für die in einer Event-Location in Dormagen am 31. Oktober 2021 geplante Halloween-Party mit maximal 300 Besuchern ist rechtswidrig. Das hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag eines Anwohners stattgegeben.

Die Stadt Dormagen hatte einem privaten Betreiber eine Ausnah­me­ge­neh­migung für die Benutzung von Musik­in­stru­menten, Tonwie­der­ga­be­geräten und ähnlichen Geräten im Rahmen einer Halloween-Party am 31. Oktober 2021 zwischen 21.00 und 3.00 Uhr morgens in einer Event-Location erteilt.

Nachbar­schützende Rechte durch Ausnah­me­ge­neh­migung verletzt

Diese Erlaubnis verletzt nachbar­schützende Rechte, so das Gericht. Nach §§ 9 und 10 des Landes­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind; Musik­in­strumente, Tonwie­der­ga­be­geräte und ähnliche Geräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Eine Ausnah­me­re­gelung kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse erteilt werden. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse u. a. für Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen können durch ordnungs­be­hördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen zugelassen werden.

Halloween-Party ist im Bewusstsein der breiten Bevölkerung kein unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes

Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung hier nicht vor. Es sei nicht zu erkennen, dass die Durchführung einer Halloween-Party im Bewusstsein der breiten Bevölkerung als unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Angebotes wahrgenommen würde. Bei allem Verständnis für den Wunsch gerade der jüngeren Generation nach ausgelassenem Feiern angesichts der pande­mie­be­dingten Einschränkungen der letzten Monate handele es sich um eine Vergnü­gungs­ver­an­staltung, bei der private Bedürfnisse im Vordergrund stünden. Diese seien nicht hinreichend mit den nachbarlichen Interessen abgewogen worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Stadt Dormagen die hier zu berück­sich­ti­genden Belange - Rücksicht­nah­megebot, Lärmsituation, Schutz der Nachtruhe, Gesund­heits­schutz der in einem Wohngebiet lebenden Nachbarn - in ihre Güterabwägung eingestellt bzw. im hier gebotenen Umfang gewürdigt hätte.

Im September fanden bereits sieben Veranstaltungen auf der Grundlage von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen auf dem Gelände statt

Zwingend hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass auf dem Gelände allein im September sieben Veranstaltungen auf der Grundlage von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen stattgefunden hätten und weitere Feiern geplant seien. Gänzlich unverständlich sei die Auffassung der Stadt, auf dem Gelände könnten Fenster und Türen zum Schutz der Nachbarschaft geschlossen werden, obwohl es sich um mit Planen bedeckte Zeltanlagen handele.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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