18.10.2024
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Dokument-Nr. 33339

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil04.10.2023

Schon ansässiges erlaubtes Glückss­pie­l­angebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiertKeine verfassungs- oder europa­rechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspiel­rechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettver­mittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages 2021 dürfen konzessionierte Wettver­an­stalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettver­mitt­lungs­stellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettver­mitt­lungs­stelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirks­re­gierung Düsseldorf den Antrag einer Wettver­an­stalterin und einer Wettver­mittlerin auf Erteilung einer Betrie­bs­er­laubnis in Mülheim/Ruhr ab.

Bereits existierendes und genehmigtes Glückss­pie­l­angebot Vorrang

Das VG hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettver­mitt­lungs­stellen. Vielmehr setzt sich im Falle des Zusam­men­treffens der unter­schied­lichen Glückss­pie­l­an­gebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glückss­piel­rechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glückss­piel­stätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettver­mitt­lungs­stelle handelt. Verfassungs- oder europa­rechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen nicht.

Räumliche Trennung von Glückss­pie­larten dient Spielerschutz

Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glückss­pie­larten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettver­an­staltern und Wettvermittlern zurück. Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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