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28.07.2025 

Dokument-Nr. 35254

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil01.07.2025

Eine aufgrund eines Luftrein­hal­teplans eingerichtete Geschwin­dig­keits­be­schränkung von 30 km/h gilt auch für ElektroautosKlage gegen Tempo 30 auf der Merowin­ger­straße in Düsseldorf gescheitert

Die Landes­hauptstadt Düsseldorf muss die Verkehrs­schilder, die auf der Merowin­ger­straße zwischen der Koper­n­i­kusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz nur eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 30 km/h erlauben, nicht abmontieren. Dies hat die für das Immis­si­ons­schutzrecht zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und damit die Klage eines in Bilk wohnenden Bürgers abgewiesen; dieser war bereits im zugehörigen Eilverfahren vor der für das Verkehrsrecht zuständigen 6. Kammer unterlegen.

Zur Begründung hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Maßnahme in dem für die Stadt verbindlichen - von der Bezirks­re­gierung Düsseldorf erstellten - Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022 zwecks Reduktion der Stick­stoff­di­o­xid­be­lastung vorgesehen ist. Der zur Verbesserung der Luftqualität im gesamten Stadtgebiet aufgestellte Plan, gegen den ein Bürger nicht direkt vorgehen kann, ist bei der im vorliegenden Verfahren erfolgten inzidenten Überprüfung nicht zu beanstanden: Die enthaltenen Prognosen zur Merowin­ger­straße sind methodisch einwandfrei erarbeitet worden und beruhen auf realistischen Angaben; auch ist das Progno­se­er­gebnis einleuchtend begründet worden.

Kläger: Luftrein­hal­teplan ist veraltet

Die Argumentation des Klägers, der Luftrein­hal­teplan könne aktuell keine Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung mehr sein, weil die Messwerte auf der Merowin­ger­straße mittlerweile deutlich unter der Grenze von 40 µg/m³ lägen, hat das Gericht nicht überzeugt. Dass die in dem Luftrein­hal­teplan vorgesehene Maßnahme wirkt, stellt die 2022 vorgenommene Prognose nämlich nicht in Frage, sondern bestätigt sie vielmehr. Zudem ist der gegenwärtige Stand auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die neue EU-Luftqua­li­täts­richtlinie bereits ab 2026 Verpflichtungen vorsieht, um sicherzustellen, dass die dort niedergelegten verminderten Grenzwerte ab 2030 (20 µg/m³ für Stick­stoff­dioxid) eingehalten werden.

Dass sich auch Elektroautos an Tempo 30 halten müssen, ist verhältnismßig

Schließlich ist es verhältnismäßig, dass der Kläger sich auch mit seinem Elektroauto an Tempo 30 halten muss, obwohl dieses kein Stick­stoff­dioxid ausstößt. Denn eine abweichende Regelung brächte erkennbar praktische Probleme mit sich und würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs auf der Merowin­ger­straße nicht in gleichem Maße erreichen bzw. sie sogar konterkarieren; wegen der Erfahrungen mit den seinerzeitigen Umweltspuren (Rückstau) musste der Luftrein­hal­teplan daher keine Ausnahme für Elektroautos vorsehen.

Zulassung auf Berufung möglich

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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