21.11.2024
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Dokument-Nr. 32051

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss05.08.2022

Trotz Corona-Infek­ti­o­ns­risiko besteht Pflicht zur Teilnahme am Präsen­z­un­ter­reicht: Schul­besuchs­aufforderung mit Zwangs­geldan­drohung rechtmäßigZwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht - Schulbesuch trotz Infek­ti­o­ns­risiko verpflichtend

Die Bezirks­re­gierung Düsseldorf durfte gegen die Mutter eines den Präsen­z­un­terricht verweigernden Gymna­si­al­schülers eine Schul­besuchs­aufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro androhen. Das hat das Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf entschieden und einen gegen die behördliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter abgelehnt.

Der 15-jährige Düsseldorfer Gymna­si­al­schüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona-Virus zu infizieren. Obwohl weder er noch seine Mutter zu einer Risikogruppe gehören, sind beide der Ansicht, während der Corona-Pandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesund­heits­ge­fahren verbunden. Seine in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsen­z­un­terricht blieben indes erfolglos. Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, forderte die Bezirks­re­gierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungs­ver­fügung auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro an.

Schul­be­suchs­auf­for­derung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das VG lehnte den Eilantrag der Mutter ab. Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern, ihr schul­pflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Die Schul­be­suchs­auf­for­derung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich gewesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infek­ti­o­ns­risiken durch das Corona-Virus zu sehen. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit diesem Virus.

Minimierung des Infek­ti­o­ns­risikos durch zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen möglich

Das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infek­ti­o­ns­risiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkungen einer möglichen Infektion vermindern. Zudem existierten in Zusammenschau mit diesen Möglichkeiten ausreichende staatliche Schutz­vor­keh­rungen. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023 ein Handlungs­konzept mit zahlreichen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den derzeit beabsichtigten Änderungen des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens im Herbst und Winter. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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