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Dokument-Nr. 35325

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UrteilVerwaltungsgericht Düsseldorf16 K 1182/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil

Wettver­mitt­lungs­stellen müssen untereinander Mindestabstand einhaltenMindestabstand beträgt 100 Meter

Wettver­mitt­lungs­stellen müssen zu anderen Wettver­mitt­lungs­stellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettver­mittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glückss­piel­staats­ver­trages 2021 dürfen konzessionierte Wettver­an­stalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettver­mitt­lungs­stellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettver­mitt­lungs­stellen zu anderen Wettver­mitt­lungs­stellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Minde­st­ab­s­tandsgebot lehnte die Bezirks­re­gierung Düsseldorf den Antrag einer Wettver­an­stalterin und einer Wettver­mittlerin auf Erteilung einer Betrie­bs­er­laubnis ab.

Richter: Minde­st­ab­s­tandsgebot ist rechtmäßig

Die 16. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hat dies in ihrem Urteil bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und europa­recht­lichen Bedenken gegen das Minde­st­ab­s­tandsgebot. Das geltende Minde­st­ab­s­tandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glückss­pielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettver­mitt­lungs­stellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Minde­st­ab­s­tandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettver­an­staltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Berufung möglich

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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