21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil01.09.2015

Aufruf gegen "Dügida" und Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Düsseldorfer Oberbür­ger­meister aus seinem Amt heraus nicht zu Gegenmaßnahmen gegen eine durchgeführte Versammlung "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes - DÜGIDA" aufrufen und nicht das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude an diesem Tag anordnen durfte. Gleichwohl wies das Gericht die Klage der Anmelderin der "DÜGIDA"-Demonstration auf Feststellung, dass die Maßnahmen des Oberbür­ger­meisters rechtswidrig waren, ab, da kein Fest­stellungs­interesse, insbesondere keine Wieder­ho­lungs­gefahr, bestand.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf im Vorfeld der "DÜGIDA"-Demonstration am 12. Januar 2015 mit dem auf der Internetseite der Stadt veröf­fent­lichten Aufruf "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Abend der Demonstration symbolisch die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten, und die Einwohner gebeten, sich einer Gegen­de­mon­s­tration anzuschließen. Während der Demonstration wurde die Beleuchtung mehrerer städtischer Gebäude ausgeschaltet.

Für Klägerin besteht vorliegend kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme habe. Insbesondere bestehe, spätestens seit die Klägerin alle bis Ende 2015 angemeldeten Demonstrationen abgesagt habe, keine Wieder­ho­lungs­gefahr. Daher sei nicht in der Sache über die Maßnahmen des Oberbür­ger­meisters zu entscheiden. Das Gericht machte mit Blick auf die öffentliche Diskussion um den in einem voraus­ge­gangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 9. Januar 2015 aber deutlich, dass sie auch nach Beratung in ihrer jetzigen Zusammensetzung inhaltlich an diesem festhalte.

Aufruf "Lichter aus!" musste laut Beschluss des VG von der Internetseite entfernt werden

Mit diesem Beschluss hatte das Gericht der Stadt Düsseldorf auf Antrag der jetzigen Klägerin aufgegeben, den Aufruf "Lichter aus!" von der Internetseite zu entfernen und das Ausschalten der Beleuchtung städtischer Gebäude zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Stadt hob das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss auf (Beschluss vom 12. Januar 2015, Aktenzeichen: 15 B 45/15), ohne aber die entscheidende Rechtsfrage zu beantworten.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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