18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.11.2016

"Licht-Aus"-Aufruf von Düsseldorfer Oberbür­ger­meister rechtswidrigAufruf verstößt gegen Sachlich­keitsgebot

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Aufruf des Düsseldorfer Oberbür­ger­meisters, am 12. Januar 2015 das Licht auszuschalten, und das tatsächliche Abschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Stadt rechtswidrig waren. Die Bitte zur Teilnahme an einer Gegen­de­mon­s­tration war hingegen rechtmäßig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war verantwortliche Leiterin einer für den 12. Januar 2015 in Düsseldorf angemeldeten Versammlung mit dem Motto "Düsseldorfer gegen die Islamisierung des Abendlandes". Aus Anlass dieser Versammlung hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite www.duesseldorf.de die Erklärung "Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz" eingestellt. In dieser Erklärung kündigte der Oberbür­ger­meister an, dass am 12. Januar 2015 ab 18.25 Uhr an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Stadt die Beleuchtung ausgeschaltet würde. Zugleich rief er die Düsseldorfer Bürger und Geschäftsleute auf, die Beleuchtung an ihren Gebäuden ebenfalls auszuschalten, um ein "Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus" zu setzen. Darüber hinaus bat der Oberbür­ger­meister in der Erklärung um die Teilnahme an der parallel stattfindenden Gegen­de­mon­s­tration "Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass". Wie angekündigt, wurde die Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden der Beklagten wie dem Rathaus, dem Rheinturm und dem Schlossturm tatsächlich abgeschaltet.

OVG erklärt auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahmen gerichtete Klage für zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Maßnahmen gerichtete Klage zulässig sei. Die Klägerin habe wegen des Eingriffs in ihre Versamm­lungs­freiheit, der mit der streitigen Erklärung verbunden gewesen sei, ein berechtigtes Interesse daran, deren Rechtmäßigkeit in einem Haupt­sa­che­ver­fahren überprüfen zu lassen. In der Sache habe die Klage jedoch nur insofern Erfolg, als die Klägerin sich gegen die "Licht-Aus"-Maßnahme und den diesbezüglichen Aufruf des Oberbür­ger­meisters als solche wende. Diese habe gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Mit ihr habe der Oberbür­ger­meister seine Befugnis, sich in sachlicher Weise mit Geschehnissen im Stadtgebiet von Düsseldorf ausein­an­der­zu­setzen, überschritten, indem er den auf eine geistige, diskursive Ausein­an­der­setzung beschränkten Bereich politischer Kommunikation verlassen habe. Demgegenüber sei seine Bitte, an einer zeitgleichen - friedlichen - Gegen­de­mon­s­tration teilzunehmen, nicht als unsachlich zu qualifizieren. Dieser Aufruf sei für sich genommen weder diffamierend gewesen noch habe er die Wahrnehmung der Versamm­lungs­freiheit durch die Klägerin in erheblicher Weise erschwert. Auch habe er das Neutra­li­tätsgebot nicht verletzt. Dieses gelte grundsätzlich nur gegenüber politischen Parteien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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