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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss19.01.2015

"Dügida" darf bei Demonstration geplanten Weg nehmen und Zwischen­kund­gebung durchführenFühlbare Beein­träch­tigung von Gewer­be­trei­benden nicht ersichtlich - Einschränkungen des Verkehrs müssen hingenommen werden

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat im Eilverfahren entschieden, dass das Polizei­prä­sidium Düsseldorf den Weg, den die geplante Versammlung der "Dügida" am 19. Januar 2015 zurücklegen will, nicht durch eine Auflage auf eine Strecke von 290 m verkürzen und auch die angemeldete Zwischen­kund­gebung nicht untersagen darf.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat auf den gestellten Eilantrag der "Dügida" hin die aufschiebende Wirkung der zugleich eingereichten Klage wieder­her­ge­stellt. Das bedeutet, dass die Versammlung ihren angemeldeten und geplanten Weg nehmen und die Zwischen­kund­gebung stattfinden darf. Eine fühlbare Beein­träch­tigung von Gewer­be­trei­benden sei angesichts des Veran­stal­tungs­zeit­punkts nicht erkennbar. Einschränkungen des Verkehrs seien mit Blick auf den hohen Rang des betroffenen Grundrechts der Versamm­lungs­freiheit hinzunehmen, zumal die Nahver­kehrs­be­triebe bereits entsprechende Planungen für eine Umleitung des Perso­nen­nah­verkehrs durchgeführt hätten. Ein etwaiges gewaltsames Vorgehen von Gegen­de­mon­s­tranten sei strafbares Unrecht und von der Polizei zu verhindern sowie ggf. zu verfolgen.

Nicht Gegenstand des verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahrens war der Ort des Beginns und Abschlusses der Kundgebung auf der Bismarckstraße/Ecke Konrad-Adenauer-Platz, der im Vorfeld zwischen der Veranstalterin und der Polizei abgestimmt worden war.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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